Erstellt am 25.06.2009 um 13:05 Uhr von PTNetty
Hallo Borusse
Entgeldfortzahlungsgesetz § 5
enthält aber eine Öffnungsklausel womit die Möglichkeit geschaffen wird, eigene Absprachen/betriebsvereinbarungen mit dem AG zu treffen.
Gruß PT Netty
Erstellt am 25.06.2009 um 13:37 Uhr von Petrus
Die mündliche Krankmeldung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Also im Zweifelsfall, _bevor_ der MA zum Arzt geht. (Und nach dem Arzt nochmal anrufen und sagen, wie lange man krank ist, wenn das vorher nicht klar war.)
Der "gelbe Schein" muss spätestens am vierten Tag der Krankheit beim ArbGeb auf dem Tisch liegen, wenn nichts anderes vereinbart oder im Einzelfall vom ArbGeb gefordert ist.
Erstellt am 01.09.2009 um 18:08 Uhr von Entenbach
Was ist, wenn man Krankmeldung sofort abschickt, die Post aber länger als 4 Tage benötigt? Bei uns gabs deshalb ne Abmahnung... trotz mündlicher Krankmeldung....