Erstellt am 17.06.2009 um 09:07 Uhr von Kölner
@Majan
Mutige Sozialpädagogin!
Was soll denn im AV besonderes stehen? Nichts...!
Erstellt am 17.06.2009 um 09:41 Uhr von niemand
Hallo,
zu 40% behindert ist schon sehr heftig. Ist denn auch bekannt was die Bewerberin für einen GdB hat? Ich selbst habe einen GdB 60 und fühle mich aber auf keinen Fall zu 40% in meiner Arbeit behindert.
Sollte es jedoch so sein, daß die Bewerberin einen GdB 40 hat ist sie damit noch nicht schwerbehindert, es kann jedoch eine Gleichstellung beantragt werden. Macht aber bei einem befristeten Vertrag nicht wirklich Sinn, da hier der besondere Kündigungsschutz aus dem SGB IX nicht greift. Sollte jedoch eine besondere Einrichtung des Arbeitsplatzes auf Grund der Behinderung notwendig sein sollte die Gleichstellung beantragt werden, damit dies gefördert werden kann.
mfg
niemand