Erstellt am 31.05.2009 um 09:59 Uhr von ridgeback
@diesteffi,
es besteht ein MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. In einer BV könnte auch der Tausch von Diensten geregelt werden.
Erstellt am 31.05.2009 um 11:03 Uhr von Rosemariele
@ridgeback
AN können nicht einfach ohne die Zustimmung des AG Dienste tauschen. Klar läßt der AG solches zu, dann wäre der BR mit im Boot. Aber so ...??? Wenn er es nun untersagt, was ich aus den genannten Gründen verstehen kann wäre der BR nur mit im Boot, wenn man sich auf betriebliche Übung berufen könnte.
Erstellt am 31.05.2009 um 11:50 Uhr von ridgeback
@Rosemariele,
""AN können nicht einfach ohne die Zustimmung des AG Dienste tauschen. ""
Habe ich das behauptet??
Und Du bist nicht der Meinung, das über den 87er eine erzwinbare BV abgeschlossen werden kann?
Erstellt am 31.05.2009 um 12:02 Uhr von Rosemariele
@ridgeback
...eine erzwinbare BV abgeschlossen werden kann, ich denke Nein, der BR kann hier in diesem Punkt/ mit diesem Ziel der AN, keine BV erwzingen.
Ein "paar" Rechte hane AG auch noch.
Der BR hat zwar MB beim Thema Arbeitszeit, er kann aber nicht erzwingen, dass AN nach "Lust und Laune" ihre Dienst tauschen gegen den Willen des AG. Denn bei der Festlegung der Dienste auch der Gruppen wer mit wem wann hat der AG bestimmt bestimmte und bewusste Interessen, z.B. auch nach Befähigung und wie hat er für die Arbeiten in der Pflge im Pflegeheim diese optimalen Teams. Aber auch wegen des Grundes den der AG hier genannt hat.
Anders wäre es, wenn der AG diesen Wunsch nach tauschen hätte, dann wäre eine BV auch erzwingbar, damit die betroffenen AN kein Nachteile erleiden könnten.
Erstellt am 31.05.2009 um 12:29 Uhr von ridgeback
@Rosemariele,
""er kann aber nicht erzwingen, dass AN nach "Lust und Laune" ihre Dienst tauschen gegen den Willen des AG. """
Tauschen AN den Dienst nach Lust und Laune? Gibt es keine anderen Gründe?
""Anders wäre es, wenn der AG diesen Wunsch nach tauschen hätte""
Ach, wenn der AG es möchte dann geht`s.
Erstellt am 31.05.2009 um 14:17 Uhr von kriegsrat
@ ridgeback
warum heute so zickig ? ;-))
"Ach, wenn der AG es möchte dann geht`s."
natürlich gehts dann, denn der AG hat mit herausgabe des dienstplans sein diesbezügliches "direktionsrecht" aufgegeben, und nachträgliche änderungen auf wunsch des AG begründen ein neues MBR des BR, also kann sowas natürlich in einer BV geregelt werden
falls der AG eine regelung für nachträgliche änderungen haben will, wird ein kompetenter BR selbstverständlich im gegenzug auch regelungen aufnehmen, wie im falle bei änderungswünschen von mitarbeitern umgeggangen werden soll.....
Erstellt am 31.05.2009 um 14:22 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,
:-))
bin doch nicht zickig.