Erstellt am 27.05.2009 um 10:42 Uhr von MonaLisa
@2 x theo,
der Kündigungsschutz beginnt erst nach einem halben Jahr, Probezeit hin oder her!
Demnach sind die Möglichkeiten für den Betriebsrat sehr, sehr eingeschränkt, mit anderen Worten - nicht vorhanden.....
Erstellt am 27.05.2009 um 10:51 Uhr von theotheo
Vielen Dank! Das KündigungsschutzG greift nicht. Das ist klar. Aber wenn die Probezeit im Arbeitsvertrag gestrichen wurde, zählt dann diese Kündigung als ordentliche und greift dann §102 (3). Dieser undurchsichtige Zeitraum läßt mir dabei keine Ruhe, denn die Probezeit wird ja sicherlich häufiger mal auf 0 reduziert
Erstellt am 27.05.2009 um 10:59 Uhr von kriegsrat
@ doppeltheo
selbstverständlich muß wie bei jeder anderen kündigung auch eine ordentliche anhörung an den BR erfolgen
wenn diese kündigung keine fristlose (außerordentliche) darstellt, ist sie eine ordentliche
vielleicht kann man mit verzögerungstricks (z.b. fehlerhafte anhörung) das ganze über die 6 monate hinausschleppen
hängt aber von vielen faktoren ab.....
wir haben das schon einmal geschafft, worauf dann auf die kündigung verzichtet wurde, da der AG keine chance in einem kündigungsschutzprozeß sah .........
Erstellt am 29.05.2009 um 12:40 Uhr von Angie
Hallo Theo-Theo,
Ihr müsst bei jeder Kündigung nach § 102 BetrVG gehört werden. Ihr könnt auch der Kündigung widersprechen §102 Abs. 3 BetrVG. Der AG kann aber trotzdem kündigen.
Und jetzt kommt der wichtige Teil. Ein AN der noch keine 6 Monate im Unternehmen beschäftigt ist, kann jetzt nicht Kündigungsschutzklage erheben.
Ein AN der länger als 6 Monate beschäftigt ist kann dies und dann ist auch der Widerspruch des BR sinnvoll, denn dann tritt § 102 Abs. 5 in Kraft.
MfG
Angie