Erstellt am 19.05.2009 um 14:45 Uhr von DerAlteHeini
morinda
Wenn die Verfehlungen des Wohnbereichsleiter erheblich sind, dürfte ein Verfahren gem: 104 BetrVG durchaus sinnvoll sein.
Der BR vordert den AG nach entsprechenden Beschluss schriftlich auf den Mangel, hier die Bedrohungen und Schickane von Mitarbeitern, sofort und entgültig abzustellen. Für Genanntes setzt ihr den AG eine Frist von 14 Tagen.
Reagiert der AG nicht, oder nur ungenügend, beantragt der BR nach entsprechender Beschlussfassung beim AG, die Entlassung des Wohnbereichsleiters.
Geschieht nichts oder nur unzureichend stellt der BR einen entsprechenden Antrag gem. §104 BetrVG beim ArbG.
Erstellt am 19.05.2009 um 16:26 Uhr von kriegsrat
das wichtigste wäre in diesem fall eine lückenlose dokumentation:
schikane ist ein weiter begriff, der oftmals subjektiv so empfunden wird
genauso bedrohung (drohung mit einem verbrechen), hier jemanden zu beschuldigen, ohne das die tatbestandsmerkmale (§241StGB) vorliegen, kann schnell zum bumerang werden...
was ist vorgefallen, wann ist es vorgefallen, wer war davon betroffen, gibt es zeugen
am besten von den betroffenen schriftlich den vorfall bestätigen lassen, denn wenn es dann zum äußersten kommt, und der große gedächtnisverlust setzt ein, fallt ihr auf die nase
spätestens vor gericht wird ein substantiierter vortrag gefordert, da reicht die aussage "er bedroht und schikaniert mitarbeiter" genausowenig aus wie "man hätte gehört, er würde dies oder jenes machen"
sooo einfach ist das ganze nicht.......
vielleicht würde ja auch ein milderes mittel, z.b. versetzung, genügen.....