Erstellt am 19.05.2009 um 06:52 Uhr von mainpower
Hallo,
was soll das sein?
Eine Konkurenz zum BR?
Ein sogenannter "Belegschaftsausschuss"hat keinerlei Rechte aus dem BetrVG!!!
Falls Ihr keinen BR habt , gründet lieber einen. Da habt Ihr dann alle Rechte und Pflichten aus dem BetrVG.
Mit einem Belegschaftsausschuss könnt Ihr nichts erreichen.
Erstellt am 19.05.2009 um 07:25 Uhr von klinik
Finger weg, damit will euer AG euch nur ködern, so tun als wenn Ihr mitbestimmen könnt und wenn die wichtigen Sachen kommt seit Ihr außen vor.
Wenn Ihr die Grundlagen zur Wahl eines Betriebsrates erfüllt, dann wählt einen Betriebsrat. Seit Ihr tarifgebunden? Schaltet die Gewerkschaft ein oder nehmt Kontakt zu Betrieben auf die schon einen BR haben.
Die Wahl eines Betriebsrates wir dnicht im Sinne eures AGs sein, aber es ist die Beste Lösung für Euch, wenn Ihr etwas erreichen und verändern wollt.
Erstellt am 19.05.2009 um 09:35 Uhr von Kölner
...und wieder ein Begriff mehr, den ich mir unbedingt merken muss.
Erstellt am 19.05.2009 um 11:33 Uhr von derdermalwjlwar
Kölner,
Vertrauenskreis, Vertrauensleute, Mitarbeiterausschuss, Sprecherkreis ....
in unseren BR-losen Betrieben gibt es da viel Phantasie.
Erstellt am 19.05.2009 um 11:48 Uhr von zorro
Vielen Dank.
Leider keinerlei Tarifbindung und auch keine Gewerkschaft.
Erstellt am 19.05.2009 um 12:38 Uhr von seesee
Die Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist im § 1 BetrVG beschrieben (mindesten 5 Beschäftigte, auch Azubis zählen hierzu), von diesen müssen wiederum mindestens drei Personen wählbar sein.
Im Netz gefunden:
Also, sollte in Ihrer Firma noch kein Betriebsrat bestehen, sollten Sie sich mit einigen Kollegen und Kolleginnen zusammen setzen und miteinander beraten, ob es sinnvoll ist, einen Betriebsrat zu bilden. Was in Tausenden von Betrieben bereits selbstverständlich ist, sollte auch in Ihrer Firma möglich sein. Keine Angst ! Wenn Sie einen Wahlvorstand bilden und die Betriebsratswahlen einleiten, haben alle Beteiligten den besonderen Kündigungsschutz. Sie können aus diesem Grund nicht entlassen werden!
Noch etwas Wichtiges zum Thema Kündigungsschutz:
Die ersten drei Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen (durch Aushang zur Einberufung der Wahlversammlung) besitzen nach dem neuen § 15 Abs. 3a Kündigungsschutz- gesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl.
Diejenigen Arbeitnehmer, die in den Wahlvorstand gewählt sind, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und von diesem Zeitpunkt an gerechnet für weitere sechs Monate grundsätzlich nicht zulässig.
Auch die fristlose Kündigung geht nicht so leicht. Diese bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. § 103 Abs. 1 BetrVG). Falls zu diesem Zeitpunkt noch kein Betriebsrat besteht, was bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats immer der Fall ist, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht ersetzen lassen (so entschied das Bundesarbeitsgericht).
Mitglieder des Wahlvorstands werden vom Gesetzgeber verhältnismäßig gut gegen arbeitgeberseitige Kündigungen geschützt.
Erstellt am 02.10.2022 um 22:30 Uhr von Johannes_Haas
Bei uns funktioniert der Belegschaftsausschuss gut. Meine Erfahrungen dazu habe ich niedergeschrieben. Klar gibt es keine gesetzliche, sondern eine moralische Grundlage. Aber wo kommen wir hin, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber misstrauen?
Erstellt am 03.10.2022 um 22:17 Uhr von celestro
In die Realität? Solange es in der Firma gut läuft, mag das alles funktionieren. Aber wenn irgendwann mal nicht mehr?
Erstellt am 04.10.2022 um 07:22 Uhr von wdliss
Versuchst du jetzt mit der Werbung über Inhalte zu diskutieren @celestro? :-)
Erstellt am 04.10.2022 um 08:41 Uhr von Muschelschubser
Mal ganz davon abgesehen, warum man einen Beitrag 13 Jahr später aus der Versenkung holt:
Das sind juristisch irrelevante Scheingremien ohne jeglichen Bezug zum BetrVG.
Was auch bedeutet, dass es keine Grundlage für eine Freistellung für dieses "Ehrenamt" gibt. Schlimmstenfalls spürt man arbeitsrechtliche Konsequenzen, weil man seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Hier hat vor kurzem mal ein AG-freundlicher User sein Unwesen getrieben, der nicht an BR-Schelten gespart hat. Der würde bei diesem Modell wahrscheinlich lautstark Beifall klatschen.