Erstellt am 17.05.2009 um 19:33 Uhr von Truckersimon
Geh mal auf www.arbeitrecht.de da steht einiges.
BR-Wiki von der WAF da gibt es gute Vorlagen und auch Erklärungen sowie Praxis-Tipps
Wenn nicht dann gebt an:Das ihr durch den Einsatz von Leiharbeiter die Arbeitsplätze der Festangestellten Mitarbeiter gefährdet sein könnten, oder macht eine BV wo der Einsatz von Leiharbeitern genau geregelt ist.
Erstellt am 17.05.2009 um 19:35 Uhr von Truckersimon
Hier mal ein Muster einer BV
Betriebsvereinbarung
zwischen
der Firma Helf Automobil Logistik GmbH
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung
und
dem Betriebsrat der Helf Automobil Logistik GmbH
vertreten durch den Vorsitzenden
über
Leiharbeitnehmer
§ 1 Einsatzmöglichkeit
Im Betrieb können Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, um auf zeitlich befristete oder unerwartete Personalausfälle sowie andere Beschäftigungsschwankungen kurzfristig reagieren zu können.
§ 2 Anzahl und Einsatzdauer
1. Die Anzahl der einzusetzenden Leiharbeitnehmer ist begrenzt. Die Höchstzahl von 40 % der Kopfzahl der jeweiligen Betriebsabteilung darf nicht überschritten werden.
2. Die zeitliche Einsatzdauer ist einvernehmlich zu regeln. Es sei denn, es handelt sich um einen Einsatz, der im Rahmen der Personal- und Produktionsplanung vorgeplant war.
3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erteilt der Betriebsrat im Voraus seine Zustimmung entsprechend § 99 BetrVG. Von dieser Zustimmung ist nicht die Verlängerung eines Einsatzes oder der Fall betroffen, dass der eingesetzte Leiharbeitnehmer gegen einen anderen ausgetauscht wird.
4. Falls die genannten Kopfzahlen oder Einsatzzeiten aus betrieblichen Gründen überschritten werden müssen, ist in jedem Einzelfall der Betriebsrat bei der Personalplanung und der Mitwirkung nach § 99 BetrVG einzuschalten.
§ 3 Informationen
Die Firma ist auch bei generell erteilter Zustimmung verpflichtet
a) mitzuteilen, welche besonderen Tätigkeitsmerkmale für die von den Leiharbeitnehmern einzunehmenden Arbeitsplätze gelten und welche berufliche Qualifikation dafür nötig ist.
b) für jeden Leiharbeitnehmer die üblichen Informationen zu geben (Einsatzdauer, vorgesehener Arbeitsplatz, Einsatztermine, Qualifikation).
c) die Auswirkung des Einsatzes auf die Stammbelegschaft mitzuteilen.
d) die für vergleichbare betriebliche Mitarbeiter geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts mitzuteilen, sofern zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer kein Tarifvertrag gilt.
e) vor dem ersten Einsatz, den mit dem jeweiligen Entleiher geschlossenen Überlassungsvertrag und die vom Verleiher abzugebende Erklärung über das Vorliegen einer unbefristeten Erlaubnis vorzulegen
§ 4 Vergütung
Die Firma hat darauf zu achten, dass die Vergütung der Leiharbeitnehmer derjenigen vergleichbarer
Arbeitnehmer des Betriebs entspricht und dass für Leiharbeitnehmer die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen zur Festlegung von Urlaubstagen und die Regelungen zur Arbeitszeit des Betriebs gelten. Die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der Leiharbeitnehmer erfolgt nach der jeweils abgestimmten betrieblichen Regelung.
§ 5 Mitbestimmung
Es besteht Einigkeit darüber, dass dem Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 und § 87 BetrVG auch gegenüber Leiharbeitnehmern zustehen. Die Rechte und Pflichten aus § 14 AÜG bleiben davon unberührt.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sie wirkt nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach.
Essen xx,xx,xxxx
Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat
Erstellt am 17.05.2009 um 19:57 Uhr von DonJohnson
@Truckersimon
Und eine solche BV findest du gut? Diese BV ist so ja wohl ein Witz, oder?
Erstellt am 17.05.2009 um 19:58 Uhr von Immie
@Truckersimon
...Die Höchstzahl von 40 % der Kopfzahl der jeweiligen Betriebsabteilung darf nicht überschritten werden...
Respekt...damit würde ich nicht unbedingt hausieren gehen.
@wecan
Welche Gründe haben euch denn zu diesem Beschluss getrieben?
Erstellt am 17.05.2009 um 20:18 Uhr von wecan
Hi Immie,
im Einstellungsgesuch des AG stand weder Einsatzdauer, noch welche Tätigkeit konkret durch die Leiharbeitnehmer
erledigt werden soll. Nur die Abteilung in der sie eingesetzt werden sollen.
In dieser Abteilung sind schon 2 Leiharbeitnehmer beschäftigt, einer davon schon fast 2Jahre; und 6 von "unseren Leuten". Wir haben vergeblich versucht den AG zur Übernahme des einen "Leih-Kollegen" zu bewegen und nun sollen
4 neue dazukommen.
Erstellt am 17.05.2009 um 20:37 Uhr von Immie
@wecan
Aber da habt ihr doch eure Begründung...die Anhörung war nicht ordnungsgemäss...
Damit habt ihr erst mal ein paar Tage gewonnen...
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsund
Personalrates
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur
Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach
§ 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei
hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche
Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2
vorzulegen. ...
§ 99 BetrVG i.V.m.§ 14 Abs.3 AÜG:
- Qualifikation des Leiharbeitnehmers
- Einstellungstermin
- Einsatzdauer
- Vorgesehener Arbeitsplatz
- Vorgesehene Tätigkeit
-Arbeitszeit
-Auswirkungen auf die im Entleihbetrieb beschäftigten AN
- Einsatztage- und Zeiten der einzelnen Leiharbeitnehmer
- Listen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift,Beruf, vorgesehene Tätigkeit im Entleihbetrieb
- Bewerbungsunterlagen, Lohngruppe, Eingruppierung?
- Vertrag zwischen Ver- und Entleiher:
§ 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG
§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG
Erstellt am 17.05.2009 um 20:41 Uhr von rainerw
So Schlecht ist Truckersimons BV nun auch nicht. Sollte man es schaffen die Zahl von 40% auf 16% zu drücken ist das doch eine respektabele zahl
Erstellt am 17.05.2009 um 20:46 Uhr von Immie
@rainer
Darum habe ich auf die "40" hingewiesen...da hat mich halt jemand verwöhnt:-)
Erstellt am 17.05.2009 um 20:53 Uhr von Kölner
@Immi(e)
In der BV steht, dass 'Die Höchstzahl von 40 % der Kopfzahl der jeweiligen Betriebsabteilung darf nicht überschritten werden'.
Bei einer BETRIEBSABTEILUNG, sagen wir mal Versand, die regelmäßig mit 5 AN besetzt ist, könnten 2 LAN z.B. bei Arbeitsüberlastung großen Sinn machen.
Andererseits machen 80 LAN bei 200 AN (im gesamten Betrieb) dann wieder weniger Sinn!
Es kommt auf die Formulierung an!
Erstellt am 17.05.2009 um 20:54 Uhr von rainerw
Aha, Du läst Dich also gerne verwöhnen?
Erstellt am 17.05.2009 um 21:01 Uhr von Immie
@Kölner
Und auf die Grösse der Abteilung. Bei uns wäre zB die grösste Abteilung mit 70 AN bestückt.
Und dann ist auch die Formulierung relativ egal.
Aber vielleicht kann DJ ja noch mal mit der MX5000 aushelfen:-)
Erstellt am 17.05.2009 um 21:03 Uhr von Immie
@rainer
Jeep, aber scheinbar geht das nach hinten los:-(
Erstellt am 17.05.2009 um 21:07 Uhr von Kölner
@Immi(e)
Dann muss man die Perspektive mal wechseln und zu einer genaueren Sicht, was eine Betriebsabteilung für den BR bedeutet, kommen.
Erstellt am 17.05.2009 um 21:24 Uhr von Immie
@Kölner
Das sollte man dann allerdings vor der Unterschrift einer BV machen, und es dann gegebenenfalls in dieser auch festhalten:-)
Dann wechsel ich doch mal die Perspektive...und schon bleibt nicht mehr viel übrig.