Hallo,
die Situation ist Donnerstag bis Montag wird Kurzarbeit gemacht. Freitag ( 1.Mai ) ist Feiertag.
Laut § 2 Abs.2 EFZG muß das Entgeld so bezahlt werden wie an diesem Tag gearbeitet worden wäre. Also in diesem Fall beträgt die Lohnzahlung des Feiertags auch nur die Höhe des Kurzarbeitergeldes, oder?
Wir haben in unserer BV zur Kurzarbeit vereinbart das der Lohn bei Feiertagen so gezahlt würde als wäre voll gearbeitet worden. Was können wir tun wen sich der AG aber nicht an diese BV hält.