Erstellt am 29.04.2009 um 08:54 Uhr von Kölner
@träne
Dann wird man in diesem Jahr wohl etwas mehr Urlaub haben...
...und dieses unsinnige 'Urlaub-in-das-nächste-Jahr-transportieren' ist damit vorbei.
Erstellt am 29.04.2009 um 09:10 Uhr von träne
@kölner
danke für die schnelle reaktion. ist mir aber ein bisschen zu wenig. in den seminaren wir z.b. bei fast jeder änderung der gegebenheiten auf betriebliche übung hingewiesen. im übrigen halte ich auch nichts von den urlaubsaufsparern muss aber sagen dass ich nicht gerne von meinem urlaub auf anweisung des ag z.b. "1-2 januarwoche ist urlaub zu nehmen" abgeben möchte.
gurss träne
Erstellt am 29.04.2009 um 09:13 Uhr von pirat
@träne,
kann dem Beitrag von @Kölner nur zustimmen.
Zur Erhellung....
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#uber
Erstellt am 29.04.2009 um 09:14 Uhr von jotim
Hallo Träne,
Kölner hat Recht.
Zudem ist es auch GRUNDSÄTZLICH so, dass der Urlaub auch im Urlaubsjahr zu nehmen ist. Dafür macht man eine Planung und darin ist der gesamte Urlaub zu verplanen.
Allerdings ist es sinnvoll neben dem Grundsatz auch die Ausnahmen zu regeln.
Wenn aus persönlichen Gründen (Krankheit) oder dringenden betrieblichen Gründen (?) der Urlaubsanspruch nicht im U-Jahr abgewickelt werden kann, dann ist der Restanspruch z.B. im ersten Quartal des folgenden U-Jahres zu planen und abzuwickeln.
Etwas "Druck" in dieser Richtung ist sowohl für die Urlaubs-Hamster auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite nötig. Denn mit dem neuen U-Jahr besteht ja auch neuer Anspruch - somit keine Notwendigkeit des Aufschiebens.
Erstellt am 29.04.2009 um 09:23 Uhr von ridgeback
@Träne,
was die betriebliche Übung betrifft, kann hier nachgelesen werden:
LAG Hamm, Urt. v. 21.03.2007 - 18 Sa 1251/06
Erstellt am 29.04.2009 um 09:31 Uhr von träne
@all
vielen dank für eure antworten. mir tut es dennoch weh dass kölner recht hat, nicht zuletzt wegen der super art unseres neuen gf, solche mitteilungen ohne rücksprache mit dem br zu verkünden.
viele grüße träne
Erstellt am 29.04.2009 um 09:44 Uhr von Kölner
@träne
Dir sollte es nicht 'weh' tun, dass die gesetzliche Lage so ist, sondern man sollte sich an die Gesetze halten.
Interessant ist, dass der AG eine solche Regelung eigentlich nur aus bilanztechnischen Gründen haben will...naja und vielleicht auch weil es dieses EuGH-Urteil gibt.
Erstellt am 29.04.2009 um 13:24 Uhr von kahlauer
Ich finde, es wird immer zu viel diskutiert.
1. Das BUrlG, §7 regelt alles. Urlaub ist in dem Jahr zu nehmen, in dem er anfällt
2. Übertragung nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen und dann bis zum 31.03. des nächsten Jahres
oder besser: freut Euch, dass Ihr noch Urlaub nehmen könnt!
Erstellt am 27.05.2009 um 09:11 Uhr von Pilot
Hallo !!!
Liebe Kollegen.
Zu diesem Thema hat das EuGH am 20.Januar 2009 ein eindeutiges Urteil gefällt. Nachzulesen unter Az. C - 350 / 06.
Im Kranheitsfall kann ein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr auch über den 31.3 eines jeden Jahres hinweg nicht verfallen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dieses Urteil 1 : 1 übernommen.