Erstellt am 27.04.2009 um 13:43 Uhr von DerNeue
Hallo!
Testkäufe sind natürlich Mitbestimmungspflichtig. Hier werden eure Mitarbeiter getestet. Die Mitarbeiter werden nur informiert, dass Testkäufe statt finden werden, aber nicht wann. Über die Art der Durchführung müßt ihr mitbestimmen und verhandeln. Vor den Testkäufen müßen euch der Fragebogen vorgelegt werden und ihr müßt diesen Fragebogen zustimmen oder ablehnen. Als Frage würde ich Kaugummi kauen und Körpergeruch nicht zulassen. Dafür gibt es Vorgesetzte die darauf achten müßen und können. Testkäufe stoppen und erst dem BR den Fragebogen vorstellen lassen.
Der Neue
Erstellt am 27.04.2009 um 14:06 Uhr von Rapper
Hallo BRMarkus,
die Durchführung von Testkäufen unterliegt gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 13. März 2000, AZ: 1 ABR 34/00 nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
Verkäufer dürfen durch Detektive getestet werden. Verkäufer dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Detektive oder Mysteryshopper durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden (BAG, 13.03.2001, AZ: 1 ABR 34/00).
Der Betriebsrat muß nur informiert werden.
MfG
Erstellt am 27.04.2009 um 15:27 Uhr von DerNeue
Hallo Rapper!
Nun da haben wir uns eben für unsere MItarbeiter ins Zeug gelegt. Unsere Testkäufe liefen über unseren Tisch und das war gut so. DieTestkäufer kamen von einer Firma die sich auf Testkäufe spezialisiert hatte. Es war schon wichtig zu wissen was in den Testbögen drin stand und auch gut.
DerNeue
Erstellt am 27.04.2009 um 15:34 Uhr von anker
Hallo zusammen,
bei dem Von Rapper zitierten Urteil ging es m. E. um die MBR bei der Einstellung von MA, die als Testkunden tätig werden sollen (§ 99 BetrVG).
Zum grundsätzlichen Einsatz solcher Personen besteht ein MBR nach § 87 BetrVG (DKK §87 RN53, hier auch ein Hinweis zu o. g. Urteil)
Erstellt am 27.04.2009 um 15:34 Uhr von waschbär
Hallo Markus,
einen Ansatzpunkt für Mitbestimmungsrechte sehe ich auch nicht, jedenfalls auf den ersteb Blick . Verboten ist es nicht, wenn es nicht gerade eine BV dazu gibt, die ein bestimmtes Verfahren vorschriebe.
Der Betriebsrat kann allerdings Auskunft nach § 80 Abs. 2 BetrVG verlangen, wie und warum es zu diesen Überprüfungen! kommt, ob das erweitert werden soll etc. Das macht Ihr wahrscheinlich sowieso.
mLG Waschbär
Erstellt am 27.04.2009 um 15:35 Uhr von Rapper
Wenn ihr als BR mit dem AG diesbezüglich eine BV abgeschlossen habt, dann könnt ihr wirklich froh sein. Aber der AG ist halt nicht verpflichtet, so etwas zu tun. Auch braucht er dem BR keine Nachweise vom Ausgang der Testkäufe vorzulegen.
Das ist nun halt mal so.
Deshalb ist die Aussage, Testkäufe sind Mitbestimmungspflichtig, falsch. Und auch die Art der Durchführung obligt alleine dem AG, ohne Mitbestimmung des BR.
Wenn es anders wäre, würde es vom Gesetzgeber her irgendwo drin stehen.
@anker,
wo liest Du hier was von Einstellung von MA. Die von mir geschriebenen Zitate sind Eins zu Eins aus den Urteilen übernommen.
Erstellt am 27.04.2009 um 16:14 Uhr von anker
@ Rapper,
habe das Urteil nicht im Wortlaut vorliegen, beziehe mich aber auf das was ich im Net darüber finden konnte. Siehe z.B. hier http://www.juraforum.de/jura/service/article/f/115/id/3084/
Der Betriebsrat hier hat wohl auf MBR im Sinne von § 99 bei der Beschäftigung von Testkäufern einer Drittfirma geklagt. Dies wurde abgelehnt, weil es sich nicht um Einstellungen handelte.
Erstellt am 27.04.2009 um 18:14 Uhr von peanuts
"Die von mir geschriebenen Zitate sind Eins zu Eins aus den Urteilen übernommen."
Komisch ... der zitierte BAG Beschluss vom 13.03.2001 bezieht sich einzig und allein darauf, dass der BR eine zustimmungspflichtige Einstellung angenommen hat, was in diesem Fall durch´s BAG verneint wurde.
Und das Zitat ist in diesem Beschluss jedenfalls NICHT zu finden! Hierbei handelt es sich um eine stark Interessen gesteuerte Interpretation, die nichts mit dem Beschluss zu tun hat.
Siehe: http://lexetius.com/2001,1672
Der BR ist vor dem Einsatz von Testkunden/-käufern selbstverständlich zu informieren. Der BR hat zu prüfen, ob mitbestimmungspflichtige Inhalte vorliegen. Ein MBR scheidet dann aus, wenn dem AG die Ergebnisse anonymisiert vorgelegt werden und keine individualisierbaren Erkenntnisse gewonnen werden können.
Spezifisch ist dieser BAG Beschluss: http://lexetius.com/2000,4332