Erstellt am 23.04.2009 um 23:11 Uhr von nicoline
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).
Erstellt am 24.04.2009 um 08:08 Uhr von rolfo
@ nicoline
italionstalone fragt nicht nach Betriebsratsitzung sondern nach Betriebsversammlung. Im Gegensatz zur BR Sitzung besteht keine Teilnahmepflicht ( auch nicht von BR Mitgliedern ) an der Betriebsversammlung. Allerdings ein Teilnahmerecht.
Erstellt am 24.04.2009 um 08:47 Uhr von nicoline
@rolfo
da hast Du natürlich vollkommen Recht! War schon zu spät, ;-( hab nicht aufmerksam genug gelesen. Aber allgemeinschädlich ist das Urteil ja auch nicht ;-)
Erstellt am 24.04.2009 um 08:56 Uhr von rolfo
@ nicoline
Natürlich ist das Urteil gut, mit dem Thema schlagen wir uns laufend rum.
Die Nacht sollte man zu was anderem verwenden als über BR Probleme nachzudenken ;-) , das habe ich mir schon lange abgewöhnt. Man muss trennen können.
Erstellt am 24.04.2009 um 09:13 Uhr von nicoline
@rolfo
auch damit hast Du natürlich (eigentlich) vollkommen Recht! ;-))