Erstellt am 20.04.2009 um 21:30 Uhr von DonJohnson
Das sind eigentlich zwei Fragen, oder Tatsachen.
1. kurzfristige..... § 87 Abs 1 Satz 3 BetrVG
2. Arbeitsplan.... § 87 Abs 1 Satz 2 BetrVG
Des weiteren müßte man sehen was eine BV dazu sagt obwohl das MBR davon nicht tangiert sein sollte - die Frage des "nach Hause schickens" könnte interessant sein!
Erstellt am 20.04.2009 um 21:36 Uhr von munira
Die Sache ist die, es gibt bei uns nicht wirklich einen BR es wird einfach von der chefin der filialleitung und der mitarbeiter alles geplant (Arbeitspläne usw), da kann man sich vorstellen das sehr viel durcheinander kommt. Also man kann sagen das die Arbeitszeiten die auf dem Plan stehen nicht unbedingt die sind die man auch arbeitet weil wenn nichts zu tun ist wird man nach hause geschickt oder man muss wie ich mal eben 5std länger arbeiten weil man die woche zuvor zu wenige std gearbeitet hat :/ weisß nichzt so ganz was man da amchen könnte... ich weisß auch nicht ob für schichtarbeit in der gestronomie die gleichen regeln gelten...
Bin wie gesagt aber auch kein BR sondern normale angestellte...
LG
Erstellt am 20.04.2009 um 21:41 Uhr von Laffo
@"munira"
ergänzend zu "DJ"
der Arbeitsplan beruht ja auf dem Direktionsrecht des AG-> § 106 GewO, dieses Weisungsrecht ist mit der Veröffentlichung & der Absegnung durch den BR verwirkt.Das bedeutet, möchte einer der Vertragsparteien eine Änderung herbeiführen so hat er als allererstes den AV-Partner zu fragen.Nun weis ich allerdings leider nicht, ob ihr irgendwelche BV's dazu habt o. sogar ne Arbeitsordnung o. das eicht sogar im AV geregelt habt
"können Sie heute mal bis 19uhr arbeiten" -> wird das ArbZG eingehalten?
Erstellt am 20.04.2009 um 21:43 Uhr von Laffo
ACHTUNG LÖÖÖÖÖÖÖÖÖschung!!!!!
Erstellt am 20.04.2009 um 21:45 Uhr von DonJohnson
HIHIHIHIHI - Laffo, du hast Humor ;-)))))
Aber er hat ja Recht - also am Besten wäre es nachzusehen ob ihr ein BR fähiger Betrieb seid - hier wird sicherlich die Gewerkschaft helfen! Wenn ja, dann gründet einen BR, der hat in der Frage volle Mitbestimmung!
Erstellt am 20.04.2009 um 21:47 Uhr von munira
naja gut,
danke erstmal
LG
Erstellt am 21.04.2009 um 06:47 Uhr von K.Etzer
Möglichweise kann die Chefin das machen.....wenn es einen geltenden Tarifvertrag mit Arbeitszeitkonten gibt.
Denkbar wäre auch die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos.
Ist nichts vereinbart, wird die Wochenarbeitszeit in der Woche geschuldet, in der sie auch tatsächlich anfällt. Daher ist man als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, "Nacharbeit" zu leisten. Informiert euch mal über den Begriff "Annahmeverzug". Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass er die zu bezahlende Arbeitsleistung auch in Anspruch nimmt. Organisationsfehler bzw. unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers können nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Erstellt am 24.04.2009 um 09:01 Uhr von nicoline
*Möglichweise kann die Chefin das machen.....wenn es einen geltenden Tarifvertrag mit Arbeitszeitkonten gibt.*
Was haben Arbeitszeitkonten mit dauernden Änderung von Arbeitsplänen zu tun?
ob es nun Arbeitsplan, Dienstplan oder Schichtplan heißt, aus meiner Sicht gilt folgendes:
Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich.
Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten
Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen
Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
Quelle: ver.di Schutzbrief http://www.schichtplanfibel.de/ => hier lohnt es sich mal zu blättern!
Die Frage ist jedoch, wie man sich ohne Interessenvertretung als einzelner, erfolgreich und ohne Nachteile zu erlangen, wirklich dagegen wehren kann!