Erstellt am 16.04.2009 um 15:18 Uhr von erwin
@ServatiusSebaldus
@Konstanzia
Ja was denn nun BR oder nicht BR?
Zur Farge, ganz einfach ArbV und TV zur Hand nehmen und prüfen / nachrechnen.
Erstellt am 16.04.2009 um 16:35 Uhr von erwin
@Etepetete
@HuiBuh
@Kastellan
@Balduin
@Konstanzia
@ServatiusSebaldus
@Burgeck
@Julius111
hast Du noch ein paar Namen?
Erstellt am 16.04.2009 um 17:49 Uhr von nicoline
@erwin zur Antwort von 15:18 (auch, wenn die Frage nicht wirklich ernst gemeint war;-))
*ganz einfach ArbV und TV zur Hand nehmen und prüfen / nachrechnen.*
So nämlich genau nicht!
Der AN kann eine detaillierte Darstellung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts verlangen. Die Vorschrift ergänzt die Abrechnungsverpflichtung nach § 108 GewO. Der Begriff »Arbeitsentgelt« umfasst alle dem AN zustehenden Bezüge und erstreckt sich beispielsweise auf Lohn, Gehalt, Zulagen, Prämien, Provisionen, Auslösungen, Gratifikationen, Betriebsrenten usw. (vgl. GK-Wiese, Rn. 12), aber auch Gewinnbeteiligung, sog. »stock-options« usw. Der Erläuterungsanspruch erstreckt sich dabei sowohl auf die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (z. B. Verhältnis des Grundgehalts zu Zulagen oder Prämien) als auch auf dessen Höhe (Brutto- und Nettobezüge einschließlich der Aufgliederung der verschiedenen Abzüge). Der Anspruch kann jederzeit, also auch ohne konkreten Anlass, geltend gemacht werden (GK-Wiese, Rn. 12) und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts und der entwaigen Aushändigung entsprechender Belege (LAG Köln 31. 5. 07, AuR 07, 405). Muster in DKKF-Buschmann, § 82 Rn. 3.
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG
somit ist wenigstens etwas Ernst hier reingebracht ;-))
Freundliche Grüße, nicoline, noch BRM