Erstellt am 07.04.2009 um 14:36 Uhr von erwin
Ist die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten abgelaufen und der Wahlvorstand diese nicht verlängert, ist keine weitere Vorlage mehr möglich. Ziehen aber alle Listenführer ihre Listen zurück, kann keine Wahl stattfinden und es geht wieder neu los bzw. der Wahlvorstand muss prüfen ob eine Fristverlängerung zur Einreichung von Vorschlagslisten möglich ist.
Es könnte hier aber auch ein geschicktes Handeln einer Liste erfolgen. Alle sagen sie ziehen zurück, doch eine macht es dann nicht, dann gibt es nur eine gültige Vorschlagsliste. Diese Kandiadten sind dann siche rim BR, denn sie müssen sich ja nur selbst wählen.
Ob man lieber Listen oder Persönlichkeitswahlen möchte sollte man sich halt zu Beginn überlegen.
Erstellt am 07.04.2009 um 14:45 Uhr von Kölner
@erwin
'Ob man lieber Listen oder Persönlichkeitswahlen möchte sollte man sich halt zu Beginn überlegen.'
So etwas kann man doch gar nicht überlegen! Wer glaubt so etwas beeinflussen zu können, versündigt sich am GG - und das kann es ja nun wirklich nicht sein.
Erstellt am 07.04.2009 um 15:00 Uhr von erwin
@Kölner
wieso versündit man sich am GG?
Die Interessenten am Mandat können sich doch verabreden. Man darf halt nur keinen zwingen. Wenn sich Interessent verabrden und nur eine gemeinsame Liste einreichen, kann natürlich ein Geschickter noch kurz vor Schluss eine weitere Liste einreichen und so punkten. Dieses ist aber nur möglich, wenn er die notwenigen Stützunterschriften sammeln konnte ohne das die anderen es merkten, vielleicht auch wiel sie geschlafen haben.
Also, alles legal und nix Verstoß gegen GG oder sonstige Gesetze.
Erstellt am 07.04.2009 um 15:05 Uhr von Kölner
@erwin
Wenn man sich also verabredet um die Persönlichkeitswahl durchzuführen, dann ist das nicht gegen Art 9 GG gerichtet? Ich bin irritiert. Alleine die Verabredung 'eine bestimmte Wahlform zu bevorzugen' ist regelmäßig nicht in Ordnung.
Erstellt am 07.04.2009 um 15:43 Uhr von erwin
@Kölner
Verabredungen aucu zu Listenbildungen oder auch nicht finden bei jeder Wahl statt. Koalitionsfreiheit ist ja hier das Stichwort, also wo sind Verabredungen Verstöße gegen GG. Ein Verstoß wäre nur die Einschränkung der Koalitionsfreiheit, also das Verhindern von Listenbildung, nicht aber das freiwillige verabreden.
Also, sich verabrden, wollen wir nicht alle lieber "Persönlichkeitswahl", also dem AN die wahre Chance zu geben, die Koll. in den BR zu bekommen welche sie wirklich wollen verstöß gegen kein Gesetz, schon gar nicht gegen das GG.
Genau kumulieren oder panagieren. Nur geht diese leider bei BR-Listen wahlen nicht. Dem entgegen kommt nur die Persönlichkeitswahl.
Erstellt am 07.04.2009 um 15:43 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Jetzt siehst du mich aber auch irritiert. Wenn Kriegsrat du und ich in den Urlaub fahren verabreden wir doch auch immer, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nciht gilt. Dürfen wir das etwa auch nciht? ;-)))
Erstellt am 07.04.2009 um 15:52 Uhr von galaxy
@DJ
du weißt doch sicher, Galaxy sieht alles und per Beamen werden eure Autos auf die gültige Geschwindigkeitsbegrenzung geeicht :-(0)
Erstellt am 07.04.2009 um 16:31 Uhr von Kölner
@all
Irrtum:
Die Persönlichkeitswahl muss nicht besser sein und ist schon gar nicht demokratischer - schon alleine diese Einstellung ist gesetzlich nicht garantiert und demnach auch nicht zu bevorzugen.
Es ist gut, dass nicht panaschiert und nicht kumuliert wird, denn dann müsste wir uns mit Überhangmandaten beschäftigen. Dies weiderum würde einige WV massiv überfordern.
Erstellt am 07.04.2009 um 21:24 Uhr von peanuts
"Aber nun überlegen die Kandidaten, ihre Listen wieder zurückzunehmen und eine Liste einzureichen, damit es zur Personenwahl kommt und nicht zur Listenwahl. Wie gesagt, Idee kommt von den Kandidaten bzw. Listen. Alle Listen würden da mitziehen. Wie ist da die rechtliche Lage. Geht das überhaupt?"
Das geht nicht! Wurde ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingereicht, kann die Zustimmung zur Kandidatur nicht wieder zurück gezogen werden. Der Zug ist abgefahren.
Erstellt am 09.04.2009 um 14:10 Uhr von piranha
@ peanuts
Danke für die Antwort. Aber ist das nicht unsinn.
Für den Fall. Alle Listen/Kandidaten haben keine Lust mehr. Wollen ihre Listen nun zurücknehmen. Weil im Unternehmen was vorgefallen ist und sie wirklich kein Intresse mehr haben. Dürfen aber ihre Listen nicht zurücknehmen. Andere, die wirklich Intresse hätten, dürfen sich auch nicht mehr aufstellen lassen, weil die Frist nun verstrichen ist. Nun muss der Wahlvorstand seine Arbeit fortfahren. Es werden alle weiteren Fristen geprüft. Die Briefwahlunterlagen gehen raus etc. Es kommt zu Wahltag. Es werden auch Stimmen abgegeben. Die Betriebsräte stehen fest. Diese werden über den Wahlausgang informiert. Aber sie lehnen es ab. Es kommt zu keinen Betriebsrat. Was ja schon klar war. Also warum die ganze Arbeit des Wahlvorstands???
Bei uns wird es nicht so sein. Wenns nicht möglich ist, dann wird die Listenwahl halt fortgesetzt und alle Gewählten werden auch das Amt annehmen. Aber theoretisch kann ja es ja wie oben beschrieben vorkommen.
Erstellt am 09.04.2009 um 15:48 Uhr von peanuts
Es ist müßig in diesem Fall über Sinn oder Unsinn entscheiden zu wollen.
"Andere, die wirklich Intresse hätten, dürfen sich auch nicht mehr aufstellen lassen, weil die Frist nun verstrichen ist. "
Da speziell im normalen Wahlverfahren genügend Zeit ist, sich Gedanken über eine Kandidatur zu machen, kann dieses Argument doch nicht wirklich zählen.
"Also warum die ganze Arbeit des Wahlvorstands??? "
Ich kann die Frage zwar verstehen, aber es ist müßig sich darüber den Kopf zu zerbrechen. Man sollte vor allen Dingen nicht verkennen, dass eine solche Regelung (eingereichte Wahlvorschläge können nicht zurück gezogen werden) einen erheblichen Schutzcharakter hat.
"Diese werden über den Wahlausgang informiert. Aber sie lehnen es ab."
Es wird bei mehreren Listen mit ausreichend KandidatInnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorkommen, dass nicht mind. 1 Kandidat das Amt übernimmt. Und in diesem Fall wäre z.B. ein 1köpfiger BR gewählt, egal wie viele BRM hätten gewählt werden müssen.