Erstellt am 05.04.2009 um 20:13 Uhr von Realist
Wenn es um die Reduzierung vertraglich vereinbarter Arbeitsstunden geht: da kann der BR gar nichts machen außer den dafür erforderlichen Änderungskündigungen zu widersprechen.
Der Arbeitgeber kann nämlich nicht ohne Änderungskündigung die Vertragsbedingungen einseitig ändern.
Erstellt am 05.04.2009 um 21:31 Uhr von Laffo
@Blondie1973
habt ihr einen Tarifvertrag?Wenn ja & in dem TV im Punkt Arbeitszeit keine Öffnungsklauseln vorhanden ist,können über Arbeitszeitveränderungen nur die Tarifvertragsparteien,also die GEW & der AG(Verband),verhandeln.
Habt ihr keinen TV gilt hier dann der § 87 Abs.1 S 3 BetrVG.Dies ist allerdings nur vorrübergehend,was auch immer das bedeuten mag?
Wenn der AG etwas ändern möchte, dann soll er dies auch schriftlich darlegen.Des weiteren wäre es möglich hierüber eine BV abzuschließen, wenn kein TV.
Wenn allerdings in den Arbeitsverträgen explizit Zeiten aufgeführt sind, muß der AG Änderungskündigungen aussprechen.
Erstellt am 05.04.2009 um 21:43 Uhr von Kölner
@Blondie1973
Als BRV würde ich mich nicht vor den Karren des AG spannen lassen. Auch sehe ich Ideen, nur 'Dinkis' zu diesem Lohnverzicht heranzuziehen, als beispiellos unverfroren und unhaltbar.
Wenn der AG kündigen will, dann soll er es tun - mit einer Herabsetzung von Stunden einzelner AN ist noch kein Arbeitsplatz dauerhaft gerettet worden.
Erstellt am 05.04.2009 um 22:06 Uhr von Der alte Heini
Blondie1973
Will der AG die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer kürzen, so hat der BR keinerlei Rechte hier etwas zu regeln bzw. etwas zu vereinbaren. Wird der BR trotzdem eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen, ist diese nichtig.
Also, halte dich da raus, teile dem AG schriftlich mit, dass der BR bei diesem Sachverhalt sich weigert eine, entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Das sollte reichen.
Will der AG das Stundenvolumen von Arbeitnehmern reduzieren, so dürfte es hier nur mit einer Änderungskündigung möglich sein. Gegen eine Änderungskündigung können die Betroffenen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Die Antwort von Laffo ist quatsch, den der § 87 Abs.1, Ziffer 3 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Hat also mit diesem Thema nicht zutun.
Erstellt am 05.04.2009 um 22:34 Uhr von Laffo
@ Der alte Heini
warum bitte?
Erstellt am 05.04.2009 um 22:54 Uhr von paula
wie sieht es denn mit einem Interessenausgleich und Sozialplan aus? Da könnte man eine finanzielle Abfederung vereinbaren. Bei uns im Haus hat das sehr gut funktioniert da es plötzlich sehr viel freiwillige gab
Erstellt am 06.04.2009 um 09:28 Uhr von klinik
Der alte heini hat Recht. Solltestr du dir unsicher sein dann beauftragt einen Anwalt damit. Beschluss fassen und dem AG mitteilen dass er sich an euren Anealt wenden kann zum weiteren Procedere. Lasst euch nicht vor den Karren spannen
Erstellt am 06.04.2009 um 10:19 Uhr von Kölner
@paula
Bei Euch könnte ich mir Die Anwendung des altbekannten Pflegeleitmotivs gut vorstellen:
Satt, sauber, zufrieden und kürzungswillig.
Aber hier reden wir vom Einzelhandel...
Erstellt am 06.04.2009 um 12:00 Uhr von paula
@Kölner
unser AG hat sich ja auch nicht gerade in Unkosten gestürzt. Wir haben da folgende Punkte vereinbart:
Ausgleich in der Altervorsorge für 3 Jahre
Keine Kürzung der VWL über 3 Jahre
Ab Zeitpunkt der Absenkung der AZ wird für die (fiktive) Dauer der Kündigungsfrist der Lohn voll weitergezahlt. Danach für einen weiteren Zeitraum der der Kündigungsfrist 50 % Ausgleich.
Wenn der AG da Prozessrisiko und Verlust an Sozialprestige sowie Reduzierung von Produktivität ..... einrechnet kann er einiges sparen wenn er einen eleganten Weg wählt
dazu mal einen interessanten Artikel von 2 Personalberatern die nicht BR-orientiert sind
http://www.management1x1.de/files/22/122002_1.pdf
Erstellt am 06.04.2009 um 12:09 Uhr von Kölner
@paula
Nach Deinen Schilderungen bleibe ich bei meiner Aussage: Satt, sauber und zufrieden - so kann man es natürlich regeln. ;-))
Aber im Einzelhandel halte ich das für fraglich...
Erstellt am 06.04.2009 um 15:30 Uhr von paula
@Kölner
sicher hast du recht... aber als BR würde ich trotzdem mal den §111 betrVG prüfen. Vielleicht gibt er ja was her...
Jetzt lege ich mich mal wieder hin... so satt, sauber und zufrieden :-D
Erstellt am 06.04.2009 um 17:24 Uhr von Kölner
@paula
Verdient hast Du es allemal.
Die Idee mit § 111 BetrVG ist natürlich auch noch ne Idee...
Erstellt am 06.04.2009 um 19:32 Uhr von Blondie1973
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
wollt mich nur kurz bedanken, mit Euren Antworten ist mir zum teil sehr viel weitergeholfen.
Hab morgen meine BR Sitzung und werd mal mit dem Gremium die Antworten von Euch durchgehen.
Hätt ich nicht gedacht, das ich soviele Antworten darauf bekomme.
Lg Eure Blondie1973