Erstellt am 30.03.2009 um 10:49 Uhr von pit47
Hallo braun1,
bei einem geplanten Betriebsübergang muss der BR (oder WA) rechtzeitig vorher über diese Planung informiert werden.
Siehe auch Kommentierung von Däubler zum 3 80 BetrVG Rn 73 oder wenn ein WA da ist § 106 BetrVG.
Erstellt am 30.03.2009 um 11:09 Uhr von braun1
Hallo Pit47,
unser Problem besteht darin, dass wir ja der BR der AG sind und nicht der MAB GmbH.
In wie weit ist die MAB GmbH verpflichtet den BR der AG zu informieren oder einzubeziehn. Wenn die MAB GmbH ihre Anteile verkauft hat die AG ja eigentlich keinerlei Mitsprachrecht und somit auch der BR nicht.
Oder sehe ich das falsch?
Gruß
braun1
Erstellt am 30.03.2009 um 13:04 Uhr von uhu
@braun1
der BR muß (mindestens) im Sinne von § 80 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG informiert werden, damit er seine Rechte (Beteiligung, Mitbestimmung, Beratung etc.) in bezug auf das geplante Vorhaben prüfen kann; z.B. hinsichtlich §111 BetrVG, § 613a BGB; daraus leiten sich dann die entsprechenden Handlungsoptionen für den BR ab; auch hätte der BR durch den Wirtschaftsausschuss über das Vorhaben informiert werden sollen;
Erstellt am 30.03.2009 um 13:37 Uhr von braun1
Hallo uhu,
danke für deine Antwort. Grundsätzlich gebe ich Dir recht. Nur denke ich einfach, dass das bei unserer Konstellation nicht zutrifft. Denn nicht das Unternehmen sprich die AG plant das, sondern unser "alleiniger" Besitzer die GmbH der Mitarbeiter wird das entscheiden.
Ok, in unserem Fall ist des unserem Arbeitgeber bekannt, dass die GmbH das plant. Aber auch die Aktiengesellschaft als unter Arbeitgeber hat da ja kein Mitspracherecht.
Einen Wirtschaftsausschuss gibt es bei uns nicht.
Gruß
Braun1
Erstellt am 30.03.2009 um 14:28 Uhr von uhu
@braun1
allein die Tatsache, dass ihr das Vorhaben auf einer Mitarbeiterversammlung erfahren habt ist doch Beweis dafür, dass es die Mitarbeiter etwas angeht; wenn es also für die MA von Interesse ist, dann ist es natürlich auch für den BR interessant; in jedem Fall ist der BR VORHER zu informieren, damit er eben seine evtl. Rechte auf Vertretung der Interessen der MA (dafür ist der BR von gesetzeswegen nämlich im Amt) auch prüfen kann;
im Übrigen ist ab 100 ständig beschäftigten MA ist ein WA zu bilden
Erstellt am 30.03.2009 um 14:47 Uhr von braun 1
Hallo uhu,
es wurde deshalb wohl deshalb angesprochen, da von den anwesenden MA ca. 80 % eben Aktionäre sind. (Die zusammen eben diese GmbH sind, die jetzt alle Anteile verkaufen will) Es war eigentlich nicht der richtig Rahmen die Aktionäre darüber zu informieren, mich hat es jedenfalls gewundert.
Dann müsste uns ja die GmbH informieren. Aber genau das ist ja der springende Punkt. Muss eine GmbH, die die Aktien hält den BR der Aktiengesellschaft über ihr Tund und Lassen informieren? Es ist ja keine Entscheidung die die Aktiengesellschaft trifft. Ich glaube nämlich nicht. Oder setehe ich jetzt gerade auf dem Schlauch?
Wir sind aber nur 40 ständig beschäftigte Mitarbeiter (es gibt auch kleine AG's ;o) ) Daher auch keine WA.
Danke schön
Gruß
Braun1
Erstellt am 30.03.2009 um 16:16 Uhr von uhu
wenn die AG verkauft werden soll, dann bekommen die MA der AG einen neuen Arbeitgeber, oder? hier greift §613a BGB; die MA der AG haben einen BR und der muß über das Vorhaben informiert werden, um...; dass die (betroffenen) MA die Aktionäre sind spielt hier nicht die Rolle;
Erstellt am 30.03.2009 um 16:36 Uhr von braun1
Hallo Uhu,
genau das ist die Frage? (Danke für den Lichtblick)
Ist das ein neuer "Arbeitgeber" oder "nur" ein Aktionär. Vor ein paar Jahren gehörten wir zum Teil noch einem Fonds. Dieser saß zwar im Aufsichtsrat, hatte aber sonst innerbetrieblich nicht viel zu sagen. Die AG hat hier nur wirtschaftlich Rechenschaft ablegen müssen. Unser Arbeitgeber war immer noch die AG.
Ich denke das geht dann ziemlich tief ins Aktiengesetz. Und da kennt sich vom BR wirklich keiner aus. Können wir hierzu einen Rechtsanwalt befragen. (Wir sind in diesem Bereich einfach zu unerfahren)
Danke schön.
Gruß braun1
Erstellt am 01.04.2009 um 08:53 Uhr von uhu
@braun1
nehmt euch gem. § 80 Abs. 3 BetrVG einen RA oder betriebswirtschaftlichen Sachverständigen (fragt bei eurer GEW, die haben Kontakte) oder beide, die mit euch die Sachlage analysieren und mögliche Handlungsoptionen für den BR besprechen;