Erstellt am 27.03.2009 um 18:27 Uhr von ridgeback
@birwein,
zweckmäßig wäre es, eine BV abzuschließen, weil damit unmittelbare Rechte und Pflichten für die betreffenden MA ausgelöst werden. Damit macht man sich die normative Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG zu Eigen.
Die Regelungsabrede, die zwischen AG und BR, vereinbart werden kann, reicht meiner Meinung nicht aus, da diese keine Rechte und Pflichten für die AN festlegt. Die Regelungsabrede ist nur eine zweiseitige Abrede die nicht ausreicht um das Direktionsrecht des AG im Sinne der Mitbestimmung zu binden.
Erstellt am 30.03.2009 um 14:17 Uhr von birwein
Das Projekt ist zeitlich befristet bis zum 30.09.09, ich seh da eh schon zuviel Zeit verstreichen, bis diese BV endlich unterschrieben ist. Das dauert bei uns immer so lang. Rechtlich reicht es aber aus, nur diese Abrede?