Erstellt am 27.03.2009 um 11:08 Uhr von Kölner
@hobster
Ich zitiere mal Däubler, RN 17 zu § 44 BetrVG:
'Zusätzliche Wegezeiten, die AN aufbringen müssen, um an einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung teilzunehmen, sind ebenfalls wie Arbeitszeit zu vergüten. Es ist dabei auf den einzelnen AN abzustellen (Fitting, Rn. 36). Eine Vergütung zusätzlicher Wegezeiten wird daher vor allem in Betracht kommen, wenn die Versammlung für den betreffenden AN außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und der AN zusätzliche Wegezeiten aufbringen muss oder die Versammlung außerhalb des Betriebs durchgeführt wird, so dass für den AN ggf. ein längerer Anreiseweg entsteht.'
Reicht Dir das?
Erstellt am 27.03.2009 um 11:29 Uhr von hobster
Hallo Kölner
Ja reicht mir, danke für die schnelle Antwort. War erst in der Annahme, daß es auch für MA gilt, die z.b. an ihrem arbeitsfreien Tag zur BV kommen.
Erstellt am 27.03.2009 um 12:17 Uhr von Neuling45
Hi hobster, was heisst auch für MA ...an Ihren arbeitsfreien Tagen, gerade vor solche Fälle (Sache mit Wegegeld) ist das doch gedacht. Köllner hat es doch genau getroffen. Und an einem normalen Arbeitstag, wenn die Betriebsversammlung um 8.00 Uhr beginnt und das eigentlich auch der Arbeitsbeginn wäre, dann hat man natürlich keinen extra Anspruch. Wenn die Bersammlung anschließend der regulären Arbeitszeit wäre, dann bekommt man diese zusätzliche Zeit erstattet, aber nicht den Heimweg, denn den muß man doch dann sowieso machen.
Erstellt am 27.03.2009 um 12:21 Uhr von pit47
"War erst in der Annahme, daß es auch für MA gilt, die z.b. an ihrem arbeitsfreien Tag zur BV kommen."
Hallo hobster,
deine Annahme ist falsch.
Auch wenn der MA an seinem arbeitsfreien Tag (Urlaub, Freizeit oder Elternzeit) zur BVS erscheint, muss die Zeit für die BVS und die Wegezeit wie Arbeitszeit vergütet werden.