Erstellt am 26.03.2009 um 10:23 Uhr von kriegsrat
warum nicht ?
da müsst ihr schon dazu stehen, wenn es denn so war....
Erstellt am 26.03.2009 um 10:48 Uhr von MartinD
Der BR hat soweit ich weiß, keinen Einfluss auf eine Kündigung. Er muss nur angehört werden, dass heisst soviel wie, der AG muss gar nichts vom BR rein schreiben, da es im Endeffekt sowieso unnötig ist.
Allerdings habe ich auch irgendwo gelesen, dass der Betriebsrat in dem Fall auch ein Zustimmungsrecht hat, d.h. wenn die Maßnahme (Kündigung) nicht akzeptiert wird, gehen AG und Betriebsrat vor das Arbeitsgericht, wo die Zweckmäßigkeit geprüft wird...
Hat der BR einer ordentlichen Kündigung form- und fristgerecht Widerspruch erhoben, so verhindert dies zwar nicht die Kündigung, der AN kann allerdings seine Kündigungsschutzklage auf diesen Widerspruch stützen. Er hat außerdem nach § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Erstellt am 26.03.2009 um 11:02 Uhr von VIONÄR
Oh je, Oh je:
§ 102 Betr VG!!!
"nur angehört werden"???
Ohne Anhörung ist eine Kündigung unwirksam1
Sehr wohl hat der BR Einfluss, viele AG verzichten bei einem anzunehmenden Widerspruch des BR gar auf die Kündigung, weil der Ausgang der Kündigungsschutzklage ungewiß ist! Zumindest bei uns ist das so!
Erstellt am 26.03.2009 um 11:06 Uhr von kriegsrat
@ Martin D
"Der BR hat soweit ich weiß, keinen Einfluss auf eine Kündigung. Er muss nur angehört werden, dass heisst soviel wie, der AG muss gar nichts vom BR rein schreiben, da es im Endeffekt sowieso unnötig ist"
für den betroffenen, der kündigungschutzklage erhebt, ist es keinesfalls unnötig, zu erfahren, ob der BR zugestimmt oder widersprochen hat bzw. ob er überhaupt angehört wurde......
Nach § 102 Abs. 4 ist der AG zumindest bei widerspruch des BR verpflichtet, dem betroffenen AN mit der kündigung eine abschrift der stellungnahme des BR zuzuleiten,
und bei zustimmung (d.h. in dem fall nicht-widersprechens) des BR ist es nicht verboten, dies anzuführen.....
@ Martin D
"Allerdings habe ich auch irgendwo gelesen, dass der Betriebsrat in dem Fall auch ein Zustimmungsrecht hat, d.h. wenn die Maßnahme (Kündigung) nicht akzeptiert wird, gehen AG und Betriebsrat vor das Arbeitsgericht, wo die Zweckmäßigkeit geprüft wird..."
das solltest du in der form ganz schnell wieder vergessen....
betrifft nur fälle des § 103 BetrVG, falls zur wirksamen kündigung explizit die zustimmung des BR benötigt wird, die zustimmungsersetzung des BR vor dem Arbeitsgericht nötig werden sollte, und mit zweckmässigkeit hat das ganze überhaupt nichts zu tun, und mit diesem fall hier auch nicht.......
Erstellt am 26.03.2009 um 11:12 Uhr von MartinD
Ok, danke für die Infos.. Ich bin noch jung und lerne noch. =) Danke also für die richtigstellung meiner Aussagen.
Erstellt am 26.03.2009 um 11:15 Uhr von paula
@VIONÄR
was habt ihr nur für einen ängstlichen AG?
Aber wahrscheinlich glaubt auch Euer AG an die Legende dass der Widerspruch einen Arbeitsrichter beeinflußt....
Erstellt am 26.03.2009 um 11:21 Uhr von Lotte
MartinD,
habe bei Deinem Wort "Zusatimmungsrecht" arg schlucken müssen. Besser wäre, es von der anderen Warte aus zu betrachten: Im Falle des § 103 (siehe unseren geschätzten Kriegsrat ;-) ) hat der BR ein Verweigerungsrecht.
Erstellt am 26.03.2009 um 11:26 Uhr von kriegsrat
@ lotte, guten morgen
bei dieser deiner wortkreation "Zusatimmungsrecht" muß ich auch erst mal schlucken ;-)))
aber jetzt nicht wieder nachträglich ausbessern, gell;-))
Erstellt am 26.03.2009 um 11:43 Uhr von Lotte
Kriegsrat,
was könnte das wohl sein, eine Zusatimmung?
Wahrscheinlich ist es eine Wortkreation aus "zusammen" und "i elfte timmen"
würde dann bedeuten: zusammen in der eften Stunde. Und was da passieren könnte, das überlasse ich jetzt Deiner Phantasie ;-)))