Liebe Kollegen,
gestern ereignete sich folgender Sachverhalt, weswegen ich in Kritik geraten bin:
Die GF hatte den BR für 9.30 Uhr zu Gespräch geladen und somit hat die BR-V offiziell zu dieser Betriebsratsarbeit eingeladen.
Mein Chef, der vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde, machte von seinem Direktionsrecht Gebrauch und wies an, dass die Ausarbeitungen für die Shareholder-Delegation vor der BR-Arbeit fertigzustellen sind, die BR-Arbeit also erst stattfinden kann, wenn die angewiesen Arbeiten abgeschlossen sind.
Zur Erklärung: Der Chef war früher selbst BR-V und ist über die rechtliche Lage im Bilde und es war abzusehen, dass die angewiesene Arbeitsaufgabe nicht bis 9.30 Uhr zu erledigen ist.
Also habe ich die BR-V über den Sachverhalt informiert und bin der Anweisung des Chefs nachgekommen.
Jetzt stehen sich zwei Standpunkt gegenüber:
a) Das BR-Mitglied setzt sein Recht (gemäß BetrVG § 37 (2) selbst durch, in dem es die per Direktionsrecht angewiesene Arbeit niederlegt (Arbeitsverweigerung) und zur BR-Arbeit übergeht
b) Das BR-Mitglied darf als AN die durch den AG explizit angewiesene Arbeit nicht verweigern, eine Auseinandersetzung zum Rechtsverstoß des AG gegen der §37 (2) BetrVG hat zu folgen.
Klar verstehe ich den Ärger, der entstanden ist, weil durch die Behinderung der Betriebsratsarbeit, bei dem Treffen zwischen GF und BR, durch mein Fehlen einige Zahlen nicht recht hinterfragt werden konnten.
Aber den Verstoß gegen den §37 (2), durch Arbeitsverweigerung selbst zu lösen, halte ich für außerordentlich gefährlich.
Da bei uns eine "Presonalreduzierung" ansteht, wird die Arbeit noch mehr auf Wenige verdichtet und der nächste Fall, wo die GF mit dem BR sprechen will und zur gleichen Zeit eine dringende Ausarbeitung für die Eigner braucht, wird nicht lange auf sich warten lassen.
Wie seht Ihr die Auflösung des Problems?
Viele Grüße
Uwe