Viele Betriebsräte treibt das Thema "Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit" um.

Das BAG hat sich sehr kurzfristig nach dem EuGH-Urteil der Sache angenommen.

Es gibt eine gute und eine schlechte Nachricht in diesem Zusammenhang:

Erst die gute: das BAG ändert seine Rechtsprechung und macht einen Kunstgriff. Man legt nunmehr § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG gemeinschaftskonform aus. Das führt dazu das gesetzliche Urlaubsansprüche bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht mehr erlöschen. Das BAG bezieht dies ausdrücklich nur auf gesetzliche Urlaubsansprüche. Es darf daher bezweifelt werden, dass das BAG dies auch für tarifliche Urlaubsansprüche auch so sieht. Da sollte man die Rechtsprechung mal beobachten.

Nun die schlechte Nachricht:
Das BAG geht wohl davon aus, dass für Ansprüche die vor dem 02.08.2006 verfallen waren nicht mehr geltend gemacht können. Leider liegt bislang nur die Pressemitteilung des BAG vor aber aus dieser läßt sich ableiten, dass das BAG für Ansprüche vor dem 02.08.2006 (das war der Tag an dem der Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf an den EuGH bekannt wurde) ein Vertrauensschutz für die Arbeitgeber in die bisherige Rechtsprechung des BAG besteht.