Ohne eure Firmenstrucktur genau zu kennen, denke ich mal, dass es zwei betriebsratsfähige Betriebsteile sind - auch bei einem Leiter, also auch zwei Betriebsräte. Klar, dass sich ein AG leiber einen BR wünscht als zwei.
Tja, im Prinzip kann das nur ein Sachverständiger klären, wie das rechtlich bei euch aussieht
Vielleicht hilft dier dieses Urteil weiter:
"Betriebsratsfähigkeit eines Orchesters
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gelten Betriebsteile mit in der Regel fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, als selbständige betriebsratsfähige Betriebe, wenn sie eigene Aufgaben und eine eigene Organisation aufweisen. Dazu ist erforderlich, dass der Betriebsteil eine eigene Leitung aufweist, welche die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Bereichen wahrnimmt.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsratswahl. Der antragstellende Arbeitgeber betreibt zwei Chöre und zwei Orchester, darunter das Deutsche Sinfonieorchester (DSO). Alle vier Organisationen verfügen über eine eigene Verwaltung und eine eigene Leitung. Im Jahr 1998 wählten alle Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat. Im Dezember 2001 beschlossen die Arbeitnehmer des DSO, bei der Betriebsratswahl im Jahr 2002 einen eigenen Betriebsrat zu wählen und bestellten einen Wahlvorstand. Bei der Betriebsratswahl im März 2002 wurde der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat DSO gewählt. Am 15. März 2002 fand die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers statt. Der Arbeitgeber und der für alle Klangkörper gewählte Betriebsrat wollten durch das BAG feststellen lassen, dass das DSO keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und die Wahl des Betriebsrats DSO nichtig ist.
Das BAG entschied zu Ungunsten des Arbeitgebers und des für alle Arbeitnehmer gewählten Betriebsrats. Das DSO ist ein betriebsratsfähiger Betriebsteil, da es einen eigenständigen künstlerischen Aufgabenbereich hat und durch den Orchestervorstand und den Orchesterdirektor die wesentlichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen getroffen werden. Deshalb konnte für das DSO ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Die Wahl des Betriebsrats DSO ist nicht nichtig, denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten Betriebsteile mit in der Regel fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, als selbständige betriebsratsfähige Betriebe, wenn sie eigene Aufgaben und eine eigene Organisation aufweisen. Dazu ist erforderlich, dass der Betriebsteil eine eigene Leitung aufweist, welche die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Bereichen wahrnimmt. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Sinfonieorchester erfüllt sein, welches von einem Arbeitgeber neben anderen Orchestern und Chören betrieben wird.
BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03"