@Kriliane
Ein Anspruch auf eine Sekretärin hängt nicht von der Beschäftigtenzahl ab.
Viel mehr muss der Betriebsrat darlegen wie er den Anspruch begründet.
Dazu gibt es ein Urteil.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hier stellt sich die Frage, wann der Betriebsrat einen Anspruch auf eine Bürokraft hat. Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.2005 beschäftigt (BAG vom 20.04.2005, NZA 2005, 1010).
Wenn der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft verlangt, hat er darzulegen, welche konkreten Bürotätigkeiten von einer Bürokraft erledigt werden sollen und dass diese Arbeiten von ihrem Umfang her eine Vollzeitkraft auslasten. Ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass der Betriebsrat, auch wenn ihm der Nachweis gelungen ist, dass die anfallenden Büroarbeiten eine Vollzeitkraft auslasten, weiter darlegen muss, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnis und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht ansehen durfte, sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen, um nicht zumindest einen Teil der Büroarbeiten, wie bisher, selbst durchzuführen.