Erstellt am 15.03.2009 um 08:15 Uhr von nicoline
@Grauer Wolf
*die Rechte und Pflichten des öffentlichen Dienst gelten*
gehört zu den Rechten dieser MA auch, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst angewendet wird?
*wäre auch eine sechs Tage Woche rechtens.*
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Kommentar zum BetrVG, online version zum § 87 Abs. 1 Nr. 2 zu Schicht- und Wechselschicht
Das Mitbestimmungsrecht greift ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Arbeitstage in der Woche verteilt werden muss.
.........schließlich auch bei der Frage, ob freie Tage auf einen Feiertag fallen können (BAG 31. 1. 89, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 31. 1. 89, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; 25. 7. 89, NZA 89, 979 ff.; GK-Wiese, Rn. 329 f.)
§§ 10, 11 ArbZG sind auch intertessant
Erstellt am 15.03.2009 um 10:10 Uhr von Kölner
@nicoline
Wenn man sich den TV-N näher betrachtet, dann sind diese Dinge tatsächlich alle geregelt inkl. der 39 Stunden-Woche und es müssen 10 Sonntage im Jahr frei sein.
@Grauer Wolf
Gilt denn der TV-N? Die 5-Tage-Woche sehe ich nur bedingt!
Erstellt am 15.03.2009 um 10:37 Uhr von nicoline
@Kölner
*Wenn man sich den TV-N näher betrachtet, dann sind diese Dinge tatsächlich alle geregelt inkl. der 39 Stunden-Woche und es müssen 10 Sonntage im Jahr frei sein*
Deswegen hab ich ja gefragt, ob er gilt. ;-))
*Die 5-Tage-Woche sehe ich nur bedingt*
ich auch! ;-))
PS: ich glaub, ich hatte eine halbe blaue Pille zu viel eingeworfen! ;-))
Erstellt am 15.03.2009 um 16:22 Uhr von Grauer Wolf
Hallo,
danke für die Antworten. Leider habe ich keinen TV-N zur Hand um in diesem nach zuschlagen.
Verstehe ich das richtig das ein sechs Tage Woche auch möglich wäre, aber sicher doch nur mit der Mitbestimmung des Betriebsrats?
Oder könnte mein Chef das auch ohne den Betriebsrat aus irgendwelchen Gründen selbst entscheiden?
Mit freundlichen Grüössen
Erstellt am 16.03.2009 um 16:11 Uhr von rolfo2
@ Grauer Wolf
das ergibt sich aus dem Fahrpersonalrecht, Lenk- und Ruhezeiten. Nach 6 Arbeitstagen muss ein freier Tag folgen, Ausnahmen dagegen im Personennahverkehr.
Wöchentliche Lenkzeit max. 56 Std., in der Doppelwoche 90 Std. Wochenendruhezeit 45 Std., kann verkürzt werden auf 24 Std. mit entsprechendem Ausgleich bis zur 3. Woche.
Arbeitszeiten: 48 Stunden pro Woche, bzw. 60 Stunden wenn innerghalb von 4 Monaten durch Ausgleich der Durchschnitt von 48 Stunden erreicht wird.
Insofern hat dein Chef recht, und ich glaube nicht, dass in eurem Tarifvertrag anderes steht.