Erstellt am 14.03.2009 um 08:54 Uhr von kallinrw
Der AG ist verpflichtet, dem Auszubildenden, der Mitglied einer JAV oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organs ist, spätestens drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 14 BBiG ) schriftlich Mitteilung zu machen, wenn er ihn nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will. Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187, 188 BGB . Die Mitteilung hat der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB zu genügen; Textform ist nicht ausreichend
§ 187
Fristbeginn(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188
Fristende(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Hier sind nach dem BGB die fristen deiner abzulegenden Prüfung bzw deines Ausbildungsvertrags anzuwenden.
Ich glaube der AG setzt dich hier ein wenig unter Druck .Ich Persönlich würde icht Unterschreiben Der BR müsste nach meinem dafürhalten den Antarg mit der Begründung ablehenen das dieser gegen die Rechtsvorschriften inbesondere geben den Schutzzweck des § 78a . Verstossen.
Andererseits ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen, das früher als drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erhoben wird, unwirksam und muss innerhalb der zwingenden Dreimonatsfrist wiederholt . Du siehst also es wird immer auf die dreimonats frist abgestellt.
Bewust hat der gesetztgeber diese Frist gewählt .Diese ist für beide Seiten antzwenden.
Wenn du in der Gewerkschaft bist solltest du dich auch nochmal schlau machen.
Ein fristgemäß zu erhebendes Weiterbeschäftigungsverlangen wird auch durch eine Verletzung der Mitteilungspflicht des AG nach Abs.1 nicht entbehrlich
Erstellt am 14.03.2009 um 10:41 Uhr von peanuts
"Kann ich den Antrag für den Unbesfristeten Vertrag immer noch abgeben, auch wenn ich den Vertrag für das besfristete Arbeitsverhältnis unterschrieben habe?"
Jein! Du kann diesen AV unter Vorbehalt unterschreiben. Musst/solltest aber zwingend schriftlich erklären, dass Du damit nicht auf Deinen Anspruch verzichtest, Deinen Anspruch auf die Übernahme in ein unbefristetes AV fristgerecht geltend zu machen.
Erklärst Du diesen Vorbehalt nicht, ist die Sache gegessen und Du hast im Anschluss an die Ausbildung einen wirksam befristeten AV.
Der BR hat keinen Grund, diese befristete Übernahme ablehnen zu können. Es handelt sich um ein Vertragsangebot, welches dieser JAV Azubi (unter Vorbehalt) annehmen oder ablehnen kann.
Erstellt am 26.03.2009 um 11:34 Uhr von Frankie
Wie mache ich das denn, einen Vertrag unter Vorbehalt zu unterschreiben? Ich hab da aboslut keine Ahnung. Muss ich das extra auf einen neuen Zettel schreiben? Oder kommt das ganze als Vermerk auf den befristeten Vertrag? Und vorallem was genau schreibt man hin?
Danke
Frankie