Erstellt am 13.03.2009 um 12:25 Uhr von Angi1
Hallo Spedi 53,
die Sozialauswahl bezieht sich auf den Betrieb.
Jedoch muss vorher überprüft werden, ob der MA an einem anderen freien Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
MfG
Angi1
Erstellt am 13.03.2009 um 13:52 Uhr von paula
wie Angi schreibt:die Sozialauswahl bezieht sich auf den Betrieb! ABER: die Definition des kündigungsrechtlichen Betriebsbegriff ist nicht trivial, denn dieser hat eigentlich kein räumliches Element. Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb im Sinne des KSchG insbesondere über die Führung definiert und es ist deshalb sogar denkbar das viele unselbständieg Betriebsteile die über die gesamte Republik verteilt sind einen Betrieb im Sinne des KSchG bilden.
Das Thema ist sehr komplex. Eigentlich kann Euch die Frage nur ein Anwalt beantworten der sich den Sachverhalt einmal genau anschaut
Erstellt am 13.03.2009 um 14:23 Uhr von erwin
@paula
Super Antwort = 1*
Ein Indiz für den hier zu beachtenden Betriebsbegriff ist auch das Thema "Möglichkeit der Versetzung der AN im Rahmen des Dorektionsrechtes des AG"
Hat z.B. der AG schon einmal im Rahmen dieses Rechtes AN vom Betrieb/Betriebsteil A in den Betrieb/Betriebsteil B versetzt ist dieses ein Indiz dafür, dass dieses der hier zu berücksichtigende Betriebsbegriff ist.
Doch hier ist der Rat von Paula, RA hinzuziehen ggf. auch RA/GEW zu beachten!