Erstellt am 10.03.2009 um 12:36 Uhr von Jumper
@ BRJM
Ein Nebenjob ist bei Kurzarbeit nicht verboten, jedoch muss ein Nebenjob angemeldet werden. Die dortigen Einnahmen werden zum Teil auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und man erhält eine Kürzung.
Die Bestimmungen für die Ermittlungen des Kurzarbeitergeldes sind teilweise recht kompliziert. Der betroffene Arbeitnehmer darf sehr wohl einen Nebenjob annehmen, allerdings muss der Arbeitnehmer diesen Nebenjob anmelden, dies muss er entweder bei der Bundesarbeitsagentur oder bei seinem Lohnbüro machen.
Erstellt am 10.03.2009 um 18:33 Uhr von Brentan
Laut meinem Wissen Darf er diesen ausüben wobei es bei der Anrechnung des Kug 2 Fälle gibt.
1: Er hat den Nebenjob schon vorher ausgeübt und diesen auch schon angemeldet dann darf er höchsten Anteilig in die Berechnung des KuG einbezogen werden wenn überhaupt.
2. Er nimmt den Nebenjob erst nach der Anmeldung der Kurzarbeit an. Dann wird das Geld des Nebenjobs Komplett auf das Nettogehalt aufgerechnet als wenn es sein Normales Gehalt des Hauptarbeitsplatzes wäre und daraus die Berechnung des KuG durchgeführt!!!