Hallo Zusammen,

ein Mitarbeiter hat von unserer Personalabteilung eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages nach dem obigen § bekommen.
Der Vertrag wurde am 19.06.2018 geschlossen und wurde jetzt bis zum 31.12.2020 verlängert.

Es gibt 2 Gründe wo die Verlängerung theoretisch aus dem § heraus greifen würde:

1) der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
4) die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt

Der Mitarbeiter arbeitet seit 01.01.2017 in der Firma, erst 1 1/2 Jahre als Leiharbeiter an einer bestimmten Maschine, dann mit dem in Frage stehenden Vertrag.

Meine Frage ist: Ist diese Vertragsverlängerung rechtens, da zum einen der Vertrag über die 2 Jahre der Verlängerung hinaus geht, und dass die Arbeit an der Maschine nicht vorübergehend, sondern bleibend ist.

Zu 4) habe ich leider keine Ahnung wie das gemeint ist mit " Eigenart der Arbeitsleistung"

Wer kann mir da einen Rat geben??

Er war vom 01.01.2017 bis 17.06.2018 als Leiharbeiter beschäftigt,
und dann wie gesagt er hat am 19.06.2018 einen befristeten Vertrag erhalten, und dieser wurde jetzt bis 31.12.2020 verlängert.


Einen Dank an alle die bereits auf meine Frage geantwortet haben.