Erstellt am 02.03.2009 um 16:10 Uhr von seppel1
Es ist ganz einfach und sehr lehrreich für den Personaler.
Schreiben an den AG in welchem ihr den Sachverhakt darstellt, weiter den AG darauf hinweis, dass er den neueingestellten AN nicht beschäftigen (bezahlen JA) darf, da keine MB zur Einstellung stattgefunden hat. Verweist den AG gleich darauf hin, dass ihr sollte der AG den neuen AN doch ohne euere MB beschäftigen ihr einen Beschluss fassen werdet in welchem ihr einen RA beauftrag die Rechte des BR wahrzunehmen. Aus diesem Grunde sowohl eine einstweilge Verfügung mit dem Ziel der Untersagung der Beschäftigung weil keine MA und ein Beschlussverfahren kit dem Ziel eines sehr deutlichen Busgeldes bei Widerholung bei zuständige ArbG zu beantragen. Beiden Anträge würde das ArbG zustimmen. Der AG hätte alle Kosten zu tragen.
PS: wir habe es so durchgezogen, führte ganz prompt zum gewünschen Erfolg. AG hat sehr schnell gelernt.
Erstellt am 02.03.2009 um 16:13 Uhr von Lotte
seppel, DummDopp,
man könnte aber auch einfach § 101 BetrVG anwenden
Erstellt am 02.03.2009 um 16:15 Uhr von DummDopp
@all
Hallo,
ich will doch noch keinen krieg führen,wir haben ein gutes Verhältnis zum Ag.
So eine Art Drohung wäre nicht schlecht.
Erstellt am 02.03.2009 um 16:20 Uhr von seppel1
@all
Ein AG/Personaler der einem neu eingestellten AN erklären muss, sie können erst einmal nur einige Tage in der Kantiene Kaffee trinken, aber leider noch nicht arbeiten, ich habe hier einen Fehler gemacht, reicht ja schon mal für den Anfang. Der BR kann/ wird dann ja vielleicht / vermutlich in einer Sondersitzung de rEInstellung zustimmen, dann darf der NEUE auch arbeiten
Erstellt am 02.03.2009 um 16:27 Uhr von Lotte
DummDopp,
dann wäre Drohung mit § 101 die erste Stufe, seppels Vorschlag die zweite und die Anwendung des 101er die dritte... ;-)
Erstellt am 02.03.2009 um 19:27 Uhr von Der alte Heini
seppel1
Ob das einen schlitzohrigen Arbeitgeber davon abhält Leute ohne Zustimmung des BR weiter einzustellen, bezweifel ich. Auch wenn ein RA diesen Weg dem BR vorschlägt, würde ich bezweifeln ob das der Richtige ist. Denn man darf nicht vergessen ein Rechtsanwalt muss auch ein Kaufmann sein.
Das gleich gilt für ein Vorgehen nach § 101 BetrVG.
Erstellt am 02.03.2009 um 19:34 Uhr von Lotte
Heini,
dann bliebe ja immer noch der § 23 BetrVG
Erstellt am 02.03.2009 um 19:43 Uhr von rainer w
@ Der alte Heini
Sag mal bist Du heute in der Frühschicht?
@DummDopp, Lotte
unser Personaler hat mal wieder jemanden eingestellt ohne den BR zu hören.
Irgendwie umschleicht mich das Gefühl (ja auch ich hab welche) hier wurde das "mal wieder" überlesen. Wie kann man dann nur von einem guten Verhältnis reden? Oder ist das Verhältnis nur gut weil man den AG gewähren lässt?
Wenn der AG diesen Gedanken denn auch hat, nützt auch eine Drohung mit einem § nicht wenn man die Maßnahme nicht gewillt ist auch um zu setzen. Und so wird der AG dann denken...... ein Gespräch,piep, piep und wir ham uns wieder lieb.
Erstellt am 02.03.2009 um 21:01 Uhr von Der alte Heini
Lotte
richtig § 23 BetrVG.
Ein schöner Beschluss vom Arbeitsgericht,
in dem ein Zwangsgeld angedroht wird.
rainer w
wo Du nicht alles drauf achtest.
Erstellt am 02.03.2009 um 22:24 Uhr von rainer w
Versuche halt immer alles zu lesen