Erstellt am 02.03.2009 um 13:13 Uhr von aberhallo
Hallo HeikoLee,
Euer BR bestand erst ab dem 01.04. die Anlage wurde aber schon im Monat zuvor in Betrieb genommen. Also in der Zeit wo noch kein Betriebsrat bestand. Du schreibst auch das die Anlage nicht verkauft wurde. Somit dürft eure Mitbestimmung vom Tisch sein (Das braucht man aber dem Arbeitgeber ja nicht auf die Nasse binden).
Gruß
aberhallo
Erstellt am 02.03.2009 um 14:09 Uhr von dada
könnte es nicht sein das evtl. ein Übergangsmandat des Betriebsrates des abgebenden Betriebes gab? Dann hätte doch dieser beteiligt werden müssn
Erstellt am 02.03.2009 um 14:17 Uhr von DonJohnson
@ all
Nee nee, das MBR des BR ist zu keinem Zeitpunkt verwirkt. Auch wenn ihr bis dato kein Gebrauch davon gemacht habt, ist dieses noch immer und jederzeit möglich. Also Drohung würde ich das aber nciht anwenden! So schnell bekommt ihr die einstweilige Verfügung nämlich nciht. Zumindest nciht in eurer Situation. Immerhin habt ihr sie ja eine Zeit lang geduldet - ich kann mir nciht vorstellen, dass ihr dann so ad hok durch kommt. Ich befürchte, erst bedarf es der Verhandlung mit dem AG über eine BV diesbezüglich. Der AG könnte also ein wenig Zeit schinden!
Aber das ist ja nciht euer Problem. Euer Problem ist doch wie von dir beschrieben. Da solltet ihr anpacken! GEW suchen und ao viele MA wie möglich darin organisieren. Dann folgt der HTV!
Des weiteren sind solche Einschnitte wie von dir beschrieben nur mit anderen AV möglich. Also die MA darauf hinweisen, dass sie sowas nicht unterschreiben sollen. Wenn sie das nciht machen, bleibt dem AG nur die Änderungskündigung. Und da seid ihr wieder mit im Boot!
Gruß
DJ
Erstellt am 02.03.2009 um 14:37 Uhr von rainer w
DJ
Musste gerade heute morgen erst wieder lernen das man seine Rechte nicht dadurch verliert, das man einen Tatbestand nicht wusste. Ist doch auch schon was nach nem halben Tag Schulbank, oder?
Erstellt am 02.03.2009 um 14:49 Uhr von DonJohnson
@rainer w
Klaro. Aber nciht nur dann - das MBR verwirkt nciht, wenn man es nciht in Anspruch nimmt. Es steht dennoch weiterhin zur Verfügung, auch wenn man wie gesagt nciht sofort in Anspruch nimmt!
Viel Spaß und Erfolg weiterhin auf deinem Seminar ;-)
DJ
Erstellt am 02.03.2009 um 15:40 Uhr von w-j-l
HeikoLee,
eine Einstweilige Verfügung zur Stilllegung werdet ihr nicht bekommen. Wohl aber eine Einschränkung im Betrieb. Das könnte z.B. heißen: Keine Telefondatenerfassung, keine Gesprächsaufzeichnungen, kein Aufschalten in Gespräche, ..... bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Erstellt am 06.03.2009 um 04:51 Uhr von rainer w
Schon mal was vom Teledienstgesetz gehört?