Erstellt am 09.03.2020 um 11:15 Uhr von nicoline
derAlex
in der alten Frage kann man nicht mehr antworten, weil der damalige Fragesteller die Zahl der Antworten auf 7 begrenzt hat.
Abgesehen, von dem, was du schon an Antworten gelesen hast hier der BAG Beschluss:
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
BAG, Beschluss vom 9. 12. 2008 – 1 ABR 74/07
https://lexetius.com/2008,3958
Erstellt am 09.03.2020 um 11:27 Uhr von celestro
Allerdings sind 4 Wochen noch < 1 Monat und ob "anderer Standort" = Versetzung, müsste man sich näher anschauen.
Erstellt am 09.03.2020 um 12:14 Uhr von Kratzbürste
Lage der Arbeitszeit ist § 87 Abs.1 Nr. 2+3 BetrVG.
Versetzung ist auch weniger als 1 Monat, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist.
Dann wäre auch 99 dran.
Erstellt am 09.03.2020 um 12:15 Uhr von Kjarrigan
2 Wochen jeden Tag 2 Std sind maximal 12 Std.
Das fällt noch unter Überstunden und daher unter MB nach § 87 (1) Nr. 3
Erstellt am 09.03.2020 um 12:28 Uhr von nicoline
celestro,
Wo steht etwas von anderem Standort?
Kjarrigan,
das sehe ich bislang genauso.
Erstellt am 09.03.2020 um 13:16 Uhr von celestro
mein Post sollte hier rein:
https://www.betriebsrat.com/br-forum/351865/einstweilige-verfuegung-bei-unberechtigter-standortversetzung
keine Ahnung, wieso er hier gelandet ist.