Erstellt am 26.02.2009 um 20:25 Uhr von Lotte
alfredissimo,
1. ja, falls Du Bedenken hast, sprech persönlich mit der SachbearbeiterIn
2. ja, sicher.
3. nein. Es ist so, dass der Kündigungsschutz 3 Wochen nach Antragsstellung wirkt, wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde und er am Ende positiv beschieden wird.
Erstellt am 27.02.2009 um 09:48 Uhr von Angi1
Hallo alfredissimo,
zu Punkt 3 von Lotte
Auszug aus Pressemitteilung 17/07 BAG Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06
" Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindesens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Dies hat das BAG am heutigen Tag entschieden und damit einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX beendet. "
Also muss der Antrag 3 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bei der AA gestellt worden sein.
MfG
Angi1