Erstellt am 26.02.2009 um 15:47 Uhr von Rapper22
@see-see,
da hat der BR kein Mitbestimmungsrecht, da es sich hier um einen Servicevertrag mit einer Fremdfirma handelt, die Euer AG oder der von ihm beauftragte Abteilungs- oder Fachleiter beauftragt hat. Das würde ja bedeuten, dass der BR bei jedem Vertrag, den der AG mit einem Partner abschließt, ein Mitbestimmungsrecht hätte. Dem ist aber nicht so.
Ihr könnt aber als BR die Initiative ergreifen und hier auf eventuelle mangelde Hygiene hinweisen, wenn es um die Sanitäranlagen oder die Sozialräume geht. Was wiederum gesundheitliche Auswirkungen haben könnte, wo der BR wiederum Mitsprache- und Initiativrecht hat. Man kann ja vorschlagen, dass zumindest diese Bereiche täglich gereinigt werden und alle anderen dann nur drei mal die Woche.
MfG
Erstellt am 26.02.2009 um 16:40 Uhr von kriegsrat
mit etwas kreativität könnte man evtl ein MBR herleiten:
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen (§ 87 Ziff. 7 BetrVerfG)
Der in dieser Ziff. angesprochene Unfall- und Gesundheitsschutz ist in umfassender Weise bereits durch öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften und durch Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften (BG) geregelt. Vielfach handelt es sich dabei jedoch um generalklauselartig gefasste Rahmenbestimmungen, die je nach den Sicherheitsproblemen, die für den Betrieb typisch sind, unterschiedliche Regelungen erforderlich machen können. Genau hier setzt das MBR ein. Die gesetzlichen Regelungen und die Unfallverhütungsvorschriften selbst stehen damit nicht zur Disposition der Betriebsparteien; der BR hat jedoch immer dann mitzubestimmen, wenn eine Norm ausfüllungsbedürftige Regelungsspielräume lässt. Eine solche ausfüllungsbedürftige Norm ist z. B. § 4 ArbSchG vom 07. 08. 1996.
Danach hat der AG
,,bei Massnahmen des Arbeitsschutzes von vorliegenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
Bei den Massnahmen sind Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
http://www-user.uni-bremen.de/~weasg/Koll-AR-4(7-8).htm
also vielleicht : hygienestandart mindestens täglich reinigung der toiletten zur verhinderung evtl. ansteckungsgefahr
folgender link auch noch interessant : BV Arbeitsstättenverordnung, über Einigungsstelle damals abgeschlossen,
beinhaltet auch reinigungsrichtlinien(Punkt 18)
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/mitbestimmung/bv_arbeitsstaetten.htm
Erstellt am 26.02.2009 um 16:59 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
Schön, dass du wieder da bist ;-)
Erstellt am 26.02.2009 um 17:05 Uhr von DocPille
@Don
Aber gleich so ausführlich
Grins