Erstellt am 24.02.2009 um 09:09 Uhr von Lotte
klinik,
grundsätzlich gelten für den Zusatzurlaub nach §125 SGB IX die gleichen rechtlichen Bedingungen des § 7 BUrlG wie für den "normalen" Erholungsurlaub. So kann man es auch in der neuen Kommentierung des Bund Verlages zum SGB IX uner § 125 RN 24 nachlesen.
Was nun Euren TV betrifft, kann ich in § 48 zumindest nicht erkennen, dass die Übertragbarkeit ausgeschlossen wird.
Erstellt am 24.02.2009 um 09:35 Uhr von klinik
Unser Ag hat im Jahr 2009 festgestellt dass er nach MTArb-O in Verbindung mit §125 SGB IX verpflichtet ist den genannten Zusatzurlaub zu geben. All die Jahre vorher ist dies niemandem aufgefallen. In unserer Klinik sind davon 6 Kollegen betroffen. Jetzt bekommen die Kollegen im Januar 2009 mitgeteilt dass Ihnen der Zusatzurlaub gewährt wird.
Haben diese kollegen jetzt auch für 2008 einen anspruch unter Bezugnahme der möglichen Ausschlussfrist.
Erstellt am 24.02.2009 um 11:14 Uhr von Lotte
klinik,
was ist denn da bei Euch schief gelaufen? An den Zusatzurlaub nach SGB IX sind klare Bedingungen geknüpft. Aber die Bedingung, dass die Gewährung vom TV abhängt, ist mir unbekannt. Insbesondere ein TV auch nicht ungünstiger als das Gesetz sein kann.
Aber: Der Zusatzurlaub muss durch die schwerbehinderten KollegInnen geltend gemacht werden, bevor der AG ihn gewähren muss. Falls sie dies bereits für das Jahr 2008 gemacht haben, sehe ich eine Chance auf Übertragbarkeit und Gewährung in 2009. Eine weitere Chance sehe ich, wenn Abs. 3 des § 125 SGB IX zutreffen sollte.