@Namron
Freiwilligkeit, Urteile aus einem anderen thread:
BAG vom 24.4.2007 – 1 ABR 47/06:
- "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht nicht nur in Fällen einseitiger Anordnung der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, sondern auch dann, wenn diese mit einem Arbeitnehmer vereinbart wird."
BAG vom 27.11.1990 – 1 ABR 77/89
- "In ständiger Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Bereitschaft des Arbeitnehmers bzw. einer Gruppe von Arbeitnehmern zu einer mitbestimmungspflichtigen Tätigkeit an der Mitbestimmungspflichtigkeit nichts ändert, die Freiwilligkeit also das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht ausschließt."
Vertrauensarbeitszeit:
Habt ihr dazu eine BV? Nachfolgend Text aus der Kommentierung => DKK
Besondere Probleme wirft die sog. »Vertrauensarbeitszeit« auf. Hierbei gibt der AG einen Zeitrahmen vor, in dem bestimmte Arbeitsziele zu erreichen sind, eine Anwesenheitspflicht im Betrieb oder Arbeitspflicht für definierte Zeiten bzw. Kernarbeitszeit und eine (elektronische) Zeiterfassung existieren nicht . Der AN selbst hat die Verantwortung für die Erreichung der Ziele, faktisch gleich, wie und mit welchem Zeitaufwand. Bei der Vertrauensarbeitszeit, die Elemente der Abrufarbeit und von Außendienstarbeit hat, handelt es sich also i. d. R. um eine schlichte Verlagerung des Betriebsrisikos vom AG auf den AN . Der BR wird entsprechenden Plänen daher sehr kritisch gegenüberstehen müssen. Sollte sich die Einführung von Vertrauensarbeitszeit nicht vermeiden lassen, muss er seinen Mitbestimmungsrechten nach Nr. 2 und 3 adäquate Regelungen zum Schutz der AN anstreben, ein Verzicht auf seine Rechte, ihre Nichtausübung, wäre auch hier unzulässig eine entsprechende Anordnung durch Entscheidung der ESt. ist im Übrigen nicht möglich. Regelungen in einer (freiwilligen) BV müssen daher z. B. die Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften beachten und die Beschäftigten in die Lage versetzen, wirklich mehr Autonomie zu erlangen und sich, ggfs. mit einem spezifischen Reklamationsverfahren unter Einschaltung des BR, wirksam gegen Überlastung zu wehren. Sie müssen gewährleisten, dass die tatsächliche Arbeitszeit betrieblich erfasst wird (vgl. auch die Dokumentationspflicht in § 16 Abs. 2 ArbZG bei einer werktäglichen Arbeitszeit, die 8 Stunden überschreitet) und vor allem realistische/erreichbare Ziele in einem nachvollziehbaren (vom BR mitbestimmten) Verfahren mit individuellen Beschwerde- und Eskalationsrechten der AN definiert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass Zeitguthaben durch Freizeit ausgeglichen werden können, die Arbeit, z. B. in Projekten, unterbrechbar wird. Bei diesem Thema ist es, wie die betriebliche Erfahrung zeigt, besonders wichtig, Lösungen zusammen mit den Beschäftigten zu entwickeln