Erstellt am 17.02.2009 um 15:55 Uhr von DonJohnson
@betriebsratten
Wieso wollt ihr der Eingruppierung wiedersprechen? Wenn ich das richtig verstanden habe, würde der zukünftige nach Tarif bezahlt. Er soll auch die gleiche Bezahlung erhalten als die anderen, also wo genau ist das Problem?
Erstellt am 17.02.2009 um 16:09 Uhr von betriebsratten
@dj und alle
Die Eingruppierung in den Tarif ist da auslegungsfähig, die bisher eingestellten bekommen von Anfang an wesentlich mehr (Höhere Gehaltsgruppe)
Jetzt soll eben anders ausgelegt werden....billiger...sozusagen
Erstellt am 17.02.2009 um 16:10 Uhr von nicoline
DJ
ich glaube es ist gemeint:
__zwar__ tarifliches Gehalt __aber__ unter dem der bisherigen und vergleichbaren Stelleninhaber.
Erstellt am 17.02.2009 um 16:12 Uhr von kriegsrat
@betriebsratten
wie du siehst, crack dj ist schon unterfordert.....
jetzt kann nur noch der kölner helfen.....
Erstellt am 17.02.2009 um 16:25 Uhr von Sanieris
@betriebsratten - Toller Name übrigens !
Im Zuge des Antrags auf Zustimmung zur geplanten Eingruppierung ist dem
BR die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen, nicht aber die Höhe des tatsächlich
vereinbarten Einzelentgeldts (BAG v. 3.10.1989 - 1 ABR 73/88).
Der BR kann einer Eingruppierung lediglich gem. §99 Abs.2 Nr.1 BetrVG mit der
Begründung widersprechen, das die vorgesehene Tätigkeit nicht der vom AG
vorgesehenen Vergütungsgruppe entspricht.
Für AG: Zustimmungsersetzung durch das ArbG
Erstellt am 17.02.2009 um 16:29 Uhr von DonJohnson
@betriebsratten
Ich würde dann der Einstellung zustimmen. Es ist erstmal grundsätzlich nciht so einfach, eine fehlende Gleichstellung zu bemängeln. Gibt es bei euch Auswahlrichtlinien? Der AG könnte argumentieren, dass der neu eingestellte noch nciht den Wissenstand hat wie ein alt eingesessener und aus diesem Grunde eine Gleichbehandlung nicht möglich ist. Der TV sieht das ja anscheinend vor. Von welchem reden wir hier eigentlich wenn ich fragen darf?
Auch für den neuen MA wäre das glaube ich die beste Strategie. Er ist erstmal drin und wenn er dann entfristet ist, könnt ihr doch mit der Gleichbehandlung kommen.
Fazit: Wenn der TV eingehalten wird und der neu einzustellende zufrieden ist, würde ich ncihts riskieren und der Einstellung zustimmen. Eventuell mit einem Hinweis, dass euch die geplante Eingruppierung überrascht hat. Aber ganz ehrlich was wollt ihr der schon jetzt wiedersprechen? was passiert dann? Der Kollege wird vielleicht nicht eingestellt.
Gleichbehandlung ist echt immer so eine Sache. Man darf oder sollte nciht anfangen Äpfel mit Birnen gleichzustellen...
@kriegsrat
So mein lieber Kollege, nun sag du, wie es "wirklich" ist und dann diskutieren wir weiter...
Gruß
DJ
Erstellt am 17.02.2009 um 16:31 Uhr von nicoline
*jetzt kann nur noch der kölner helfen.....*
wieviel Antworten willst Du denn verstreichen lassen, bevor Du als Kölner antwortest? ;-)))))))))))))
Erstellt am 17.02.2009 um 16:33 Uhr von DonJohnson
@nicoline
Gell, meine Verschwörungstheorie paßt!!! Vermutlich ist er noch beim Weizen und hat noch kein Kölsch getrunken ;-))))))
Erstellt am 17.02.2009 um 16:52 Uhr von kriegsrat
zur problematik der eingruppierung:
In einem ersten Schritt muss die gesamte, dem Arbeitnehmer auf Dauer übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Unter einem Arbeitsvorgang sind Arbeitsleistungen zu verstehen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen wie zum Beispiel die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung oder die Erstellung eines EKG.
Für jeden Arbeitsvorgang ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, wie groß der zeitliche Anteil des Arbeitsvorgangs an der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ist.
In einem dritten Schritt ist für jeden Arbeitsvorgang gesondert festzustellen, welche Anforderungsmerkmale er erfüllt. Die mit den zu bewertenden Arbeitsvorgängen verbundenen Anforderungsmerkmale werden in den Vergütungsgruppen genannt.
Schließlich sind in einem vierten Schritt die eine Bewertung der gesamten Tätigkeit vorzunehmen, d.h. es ist zu prüfen, welche der in den Vergütungsgruppen genannten Anforderungsmerkmale die gesamte Tätigkeit erfüllt.
Was sollte man bei der Vorbereitung der Klage beachten?
Eine Eingruppierungsklage ist sorgfältig vorzubereiten, da ihre Erfolgsaussichten wesentlich davon abhängen, wie genau die einzelnen Arbeitsvorgänge in der Klageschrift beschrieben und bewertet werden.
Hier kommen die oben genannten vier Schritte zur richtigen Eingruppierung zum Tragen, d.h. diese vier Schritte sind in der Klageschrift im einzelnen durchzuführen. Für den Kläger ist eine Eingruppierungsklage daher eine Fleißaufgabe.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Eingruppierung_WasVersteht.html
Erstellt am 17.02.2009 um 17:18 Uhr von betriebsratten
@dj: Auswahlrichtlinien gibts nicht
@sanieris Der Name ist ganz einfach: Mehrzahl von Betriebsrat :-))
@alle Alle bisher sind mit den gleichen oder vergleichbaren Vorkenntnissen und Qualifikationen gekommen und üben nun gleiche Tätigkeiten aus.
Kann auch der BR auf Gleichbehandlung oder Einhaltung des Tarifvertrages klagen???
Erstellt am 17.02.2009 um 17:22 Uhr von DonJohnson
@betriebsratten
Kann, oder sollte? Was die Problematik Gleichbehandlung an geht, dazu schrieb ich dir schon meine Meinung...
Erstellt am 17.02.2009 um 18:09 Uhr von nicoline
@betriebsratten
*Kann auch der BR auf Gleichbehandlung oder Einhaltung des Tarifvertrages klagen*
Der BR hat darüber zu wachen. Zunächst habt ihr die Möglichkeit, dem AG mizuteilen, dass ihr die Gleichbehandlung hier nicht gewahrt seht und ihn aufzufordern, diese herzustellen. Klagen muß der AN => siehe Kriegsrat
Erstellt am 17.02.2009 um 18:21 Uhr von DonJohnson
@betriebsratten
Du hast geschrieben: "Die Eingruppierung in den Tarif ist da auslegungsfähig" ich fragte welcher Tarif da gemeint ist. Und nun schreibst du: "Kann auch der BR auf Gleichbehandlung oder Einhaltung des Tarifvertrages klagen???"
Wegen Klage siehe nicoline, wegen Einhaltung... ich dachte der wird eingehalten? Was denn nun? Wegen Einhaltung des TV kann natürlich nciht der BR klagen - wie auch? Wenn der AN in der GEW ist, kann die aber auf Einhaltung bei dem AG bestehen. Ich denke aber, dass der AN das nciht will, solange er befriestet ist. Und wenn er länger dabei ist, könnt ihr doch auch tätig werden.
Also nochmals meine Meinung: Zustimmung zur Einstellung und dann tätig werden...
Erstellt am 17.02.2009 um 19:44 Uhr von dummbax
Wenn der Antrag nach §99 gestellt wurde
Antrag auf Einstellung von XY mit der EG XY und etwas daran ist falsch
gilt der Antrag als so nicht korrekt.
Entweder zurück zur Personalabteilung oder Ablehnung wg. Fehler im Antrag.
Es wird immer nur über den vorliegenden Antrag entschieden
Erstellt am 17.02.2009 um 19:49 Uhr von DonJohnson
@dummbax
Aber betriebsratten schrieb die Eingruppierung ist nach TV auslegungssache - somit ist die Eingruppierung nciht falsch, oder habe ich was falsch verstanden?
Erstellt am 17.02.2009 um 20:01 Uhr von dummbax
Dann würde ich vor der Abstimmung das mit der Personalabt. klären und ggf. auch so ins Gremium bringen.
Änderungen im Antrag sind Änderungen des Antrages
Erstellt am 19.02.2009 um 19:06 Uhr von kriegsrat
@betriebsratten
hab noch was für euch, vielleicht hilfts:
- Bei der Änderung eines Eingruppierungsschemas ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. Das ohne Zustimmung des Betriebsrats geänderte Eingruppierungsschema löst eine bisherige Eingruppierungsordnung nicht ab. Ist der Betriebsrat bei einer solchen Maßnahme nicht beteiligt worden, kann er die Unterlassung der Anwendung des geänderten Schemas verlangen (BAG, Beschluss vom 13.03.2001 b- 1 ABR 7/00 -, in: FA 2001, 367).