Erstellt am 17.02.2009 um 16:33 Uhr von kriegsrat
macht sinn......
a) Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die zu berücksichtigen sind, wenn bei beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen, für die mehrere Arbeitnehmer oder Bewerber in Frage kommen, zu entscheiden ist, welchem gegenüber sie vorgenommen werden sollen (Kraft GK-BetrVG 7. Aufl. § 95 Rn. 2). Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist es festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden personellen Einzelmaßnahmen erfolgen sollen, um die jeweilige Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durchschaubar zu machen. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er und nicht ein anderer von einer ihn belastenden Personalmaßnahme betroffen wird oder warum eine günstige Maßnahme nicht ihn, sondern einen anderen trifft (BAG 31. Mai 1983 - 1 ABR 6/ 80 - BAGE 43, 26). Die Auswahl selbst ist dabei Sache des Arbeitgebers. Die Richtlinien sollen lediglich seinen Ermessensspielraum durch die Aufstellung von Entscheidungskriterien einschränken, ohne daß sie ihn praktisch gänzlich beseitigen dürfen (BAG 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/ 92 - BAGE 71, 259; Kraft aaO mwN). Auswahlrichtlinien, deren Aufstellung der Betriebsrat aus eigener Initiative verlangt, müssen sich nach § 95 Abs. 2 BetrVG über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und die sozialen Gesichtspunkte verhalten, die bei der betreffenden personellen maßnahme zu beachten sind
BAG 10.12.02 1ABR 27/01
Erstellt am 17.02.2009 um 17:03 Uhr von paula
der Schuss kann in beide Richtungen losgehen. Auf der einen Seite gibt es mehr Rechtssicherheit. Andererseits geht Flexibilität verloren