Erstellt am 13.02.2009 um 20:36 Uhr von DonJohnson
@Tecky
Hmmm - er hat sich zurückstufen lassen - war das eine Versetzung oder eine Vertragsänderung? eine Vertragsänderung ist in beiderseitigem Einvernehmen selbstverständlich möglich, aber wenn der Kollege nciht will, müßte euer AG eine Änderungskündigung aussprechen. Euern GEW Sekretär würde ich diesbezüglich gerne mal sprechen... Wenn der AN das nciht möchte, unterschreibt er nciht. Wenn er unterschreibt, wird es Bestandteil des AV!
Gruß
DJ
Erstellt am 13.02.2009 um 20:39 Uhr von Tecky
@DJ
Es war eine Versetzung!
Erstellt am 13.02.2009 um 20:44 Uhr von DonJohnson
Dann wurde der Kollege damals versetzt - der AV blieb unberührt. Nun kann er sich überlegen ob er den neuen Vertrag unterschreibt oder nciht - wenn nciht bleibt dem AG die Möglichkeit der Änderungskündigung. Wenn ich das richtig interpretiert habe, habt ihr einen BR, oder?
Erstellt am 13.02.2009 um 20:49 Uhr von Tecky
Ja haben wir aber warum sagt unsere RA dann, dass ein neuer AV nicht gerechtfertigt ist?
Erstellt am 13.02.2009 um 20:55 Uhr von DonJohnson
Na, versuchen kann der AG das doch immer, oder? Wenn man so "blöd" ist und das unterschreibt...... Ganz ehrlich.... Eine Änderungskündigung wäre eine Kündigung, also auch so zu behandeln. Da versuchen die AG doch lieber sowas...
Euer RA sieht es so, dass es keinen Grund für die Änderungskündigung gibt, drum ist der neue AV nciht gerechtfertigt.
Erstellt am 14.02.2009 um 07:04 Uhr von Tecky
@all
Ich hätte ja gerne noch einige andere Meinungen gehört:-)
Erstellt am 14.02.2009 um 07:58 Uhr von ridgeback
@Tecky,
wenn es eine Versetzung war, ist zu unterscheiden, zwischen dem betriebsverfassungsrechtlichem und dem arbeitsvertragsrechtlichem Versetzungsbegriff. Den betriebsverfassungsrechtlichen kannst Du in § 95 Abs. 3 BetrVG nachlesen. Arbeitsvertragsrechtliche Versetzung ist die Änderung des Aufgabenbereichs nach Tätigkeit, Ort, Art und Umfang.
Es hängt also vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab, ob der AG die Versetzung einseitig kraft seines Direktionsrechts anordnen kann, oder ob der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers vertraglich so genau abgegrenzt ist, dass die Versetzung nur mit seinem Einverständnis oder im Wege der Änderungskündigung erfolgen kann. Denn aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber einseitig die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen. Er kann, je nach Vertrag, auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung vorschreiben oder den Arbeitsbereich verkleinern
Ist die Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag sowohl in ihrer Art und ihrer Zeit wie auch der Arbeitsstelle nach genau bestimmt, so bedeutet jede Zuweisung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Arbeitsplatzes eine Änderung des Arbeitsvertrages, die nicht einseitig vom Arbeitgeber herbeigeführt werden kann.
Welche Änderungen damit verbunden sind, müsst ihr vor Ort prüfen.