Hallo Zusammen,

ich hab eine Frage zur Beschlussfähigkeit des Betriebsrates.

Wenn die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf 2 sinkt (keine Nachrücker mehr vorhanden und Anzahl der Betriebsratsmitglieder laut § 9BetrVG 3 Stück), wäre ja eine Neuwahl des Betriebsrates notwendig §13 Abs 2. Nr. 2 BetrVG.

Was passiert nun, wenn genau diese nicht passiert und der Betriebsrat aus den zwei Personen munter weiter arbeitet?
Wäre dann der Betriebsrat bei einer Sitzung, bei der nur ein Mitglied anwesend ist (ist ja jetzt die Hälfte der Mitglieder § 33 Abs. 2 BetrVG) beschlussfähig?

Vielen Dank schon mal für die Antworten!
Günther