Erstellt am 13.02.2009 um 17:57 Uhr von Lotte
Frodo,
Ihr seid doch bei der Verteilung der Arbeitszeit und bei der Information der Kollegen über ihre Schichten, sprich zu wann ein Dienstplan erstellt wird etc., durchaus in der Mitbestimmung. Hier würde ich den Hebel ansetzen.
Erstellt am 13.02.2009 um 21:20 Uhr von nicoline
Frodo,
und um Lottes Antwort noch etwas zu "genauern":
Nach § 106 der Gewerbeordnung hat der AG den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu bestimmen. Dieses hat gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu geschehen und erfordert die Abwägung aller wesentlichen Umstände und die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.Gerade einmal wochenweise (oder noch später) im Voraus zu erfahren, wie Ihr Arbeit und Leben unter einen Hut bringen müsst, das ist unbillig, also gesetzwidrig.
Die tatsächlichen Schichtzeiten können nur dann rechtswirksam angeordnet werden, wenn zuvor die Interessenvertretung zustimmt § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG. Also, was gedenkt der BR nun zu tun? Wohl mindestens sein Mitbestimmungsrecht bei der Schichtfestlegung einzufordern!!!!!
Erstellt am 13.02.2009 um 22:21 Uhr von kriegsrat
@nicoline
die einzigen richtlinien, die ich kenne (außer in av, tv, bv festgelegten) sind die aus dem teilzeitbefristungsgesetz, die man als maßstab anlegen könnte, also 4 tage im voraus
täusche ich mich da?
gibt es vielleicht andere urteile dazu ?
Erstellt am 14.02.2009 um 09:09 Uhr von nicoline
@kriegsrat
ver.di sagt:
Das Urteil des BAG von 1995, 3 AZR 399/94 wurde gesprochen in einem konkreten Fall in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen.
Ich (als BR) würde zunächst mal behaupten wollen, dass diese Frist nur für Beschäftigte gem. § 12 TzBfG gilt.
Erstellt am 14.02.2009 um 09:51 Uhr von Kölner
@all
Wer nicht hören will, der muss dann fühlen!
@Frodo
Ab sofort hätte die Dispo ein Problem mit der Ankündigungszeit der BR-Sitzungen.
Erstellt am 14.02.2009 um 11:53 Uhr von Frodo
Hallo Kölner, irgendwie verstehe ich das nicht ganz,vielleicht zum besseren Verständnis,wir sind Dienstleister,fast rund um die Uhr,haben ein paar Planschichten ansonsten werden die Kollegen so eingeteit wie die Aufträge reinkommen. Die Dienste werden dann entsprechend zusammengestellt.Wenn natürlich dann auch über einen längeren Zeitpunkt etwas entsteht wurde dies im Dienstplan langfristig geplant. Das ist nun der Knackpukt, denn dieses wird nicht mehr gemacht, aus den Gründen wie schon angeführt.Als wir das ansprachen, bezog sich die Dispo auf unseren TV in dem es heißt;Die Diensteinteilung ist nach Möglichkeit!!!! monatlich im voraus zu planen.Den § 87 BetrVG kennen wir,ist aber sehr schwehr mit ihm übereinzukommen in unserem Fall. Wie siehst du das, wie sollen wir den Kollegen das beibringen und so arbeitet die Dispo,Schichten im Dienstplan festzulegen und sie im nachhinein durch BR-Arbeit wieder zu kippen.
Wie können wir erreichen,das die Dispo den Dienstplan im Vorfeld erstellt.
Zum Beispiel, das erst eben nur Grundzeiten(tägliche Arbeitszeit)eingetragen werden müßten? Oder hat der BR eben pech, wenn er die Schicht hätte machen können und von der Dispo so eingeteilt wird als schichtfreier Tag.
Erstellt am 14.02.2009 um 12:57 Uhr von kriegsrat
@frodo
der dispo (der im übrigen nicht euer ansprechpartner ist, sondern der AG) macht die einteilung, ihr stimmt zu oder auch nicht, jede nachträgliche änderung ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig
der br hat in diesem fall nur dann pech, wenn er die ihm zur verfügung stehenden mitbestimmungsrechte nicht wahrnimmt bzw. durchsetzt
wie das geht? zur not über ein arbeitsgerichtliches beschlußverfahren, dem AG unter androhung von zwangsgeld untersagen zu lassen, ohne zustimmung des BR ..........
Erstellt am 14.02.2009 um 13:03 Uhr von nicoline
@Frodo
irgendwie versteh ich das auch nicht ganz:
*denn dieses wird nicht mehr gemacht* => BR hat zugestimmt?
*Die Diensteinteilung ist nach Möglichkeit monatlich im voraus zu planen* => hat der BR mit dem AG verhandelt, welche Situationen dazu führen könnten, von der monatlichen Vorausplanung Abstand zu nehmen?
*ist aber sehr schwehr mit ihm übereinzukommen*
das geht nicht nur euch so. => § 87 Mitbestimmungsrechte:Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
*Wie können wir erreichen,das die Dispo den Dienstplan im Vorfeld erstellt.*
Indem ihr den ___AG___ (nicht den Vorgesetzten oder ähnliches) auffordert, jeden Dienstplan zur Zustimmung vorzulegen, bzw. Verhandlungen zu einer BV aufzunehmen und da müßt ihr euch im Gremium schon mal Gedanken machen und darüber unterhalten, was erforderlich, sinnvoll und im Interesse der AN ist!
**ansonsten werden die Kollegen so eingeteit wie die Aufträge reinkommen*
Arbeit auf Abruf?
Erstellt am 15.02.2009 um 11:26 Uhr von Frodo
Hallo nicoline, Danke für dein interesse zum Punkt 2 ist die Wiedergabe aus unserem TV wo sich nun auf den Wortlaut "nach Möglichkeit monatl...." bezogen wird und der Punkt 1 sich darauf aufbaut.Punkt 3 ist uns klar. Punkt 4 werden wir beraten mit Augenmerk auf den letzten Satz.Punkt 5 ist nicht an dem, da die Aufträge ja, wenn denn, über einen längeren Zeitraum anstehen. Rufbereitschaft ist auch im TV geregelt.
Gruß Frodo
Erstellt am 15.02.2009 um 16:15 Uhr von nicoline
Hallo Frodo,
*zum Punkt 2: ist die Wiedergabe aus unserem TV, wo sich __nun__ auf den Wortlaut "nach Möglichkeit monatl...." bezogen wird*
*und der Punkt 1 sich darauf aufbaut*
das versteh ich nicht ganz. Du schreibst nun, das verstehe ich so, dass es vorher anders war und deswegen meine Frage, ob der AG diese jetzt angedachte Änderung zur Zustimmung vorgelegt hat. Es ist zwar eine Formulierung aus dem TV aber die Worte "nach Möglichkeit" kann der AG nicht nach seinem eigenen Gutdünken auslegen, da seid ihr als BR aber sowas von in der Mitbestimmung! Oder meintest Du, jetzt wo er es ändern will, werden wir aktiv werden?
Erstellt am 16.02.2009 um 08:43 Uhr von Frodo
Hallo nicoline,
mit deinen Worten"nach eigenen Gutdünken"hast du es gut getroffen. Er ist der Meinung, daß er somit dem TV gerecht wird sonst würde es so nicht geschrieben sein und es Bedarf daher keiner besonderen Zustimmung des BR.
Soviel dazu!