Hallo,am 20.01.2009 hat der Eu GH ein Urteil gesprochen zu Resturlaub Az. C-350/06, wonach die Nichtinanspruchnahme des Resturlaubs ( Krankheit)nach Ablauf gewisser Fristen (31.03) generell zum Verfall des Resturlaubs führt , für nicht vereinbar mit europäischem Recht.
AN war 6 Monate des Bezugszeitraums krank geschrieben ,war auch nicht in der Lage (Krank)den Resturlaub im Folgejahr zu nehmen (31.03).
Nun meine Frage , ist diese Regelung so gültig,können wir dieses so umsetzen?