Erstellt am 11.02.2009 um 18:12 Uhr von skysurfer5
Der Ausgleichsanspruch für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt (§ 37,6 BetrVG). Damit wird eine Besserstellung vermieden. Zudem werden hierbei die Reisezeiten ebenfalls als Arbeitszeit berücksichtigt. Düwell zu 37,6 RN43 & RN45 (BetrVG).