Erstellt am 10.02.2009 um 13:55 Uhr von Rapper22
Hallo bruno13853,
ließ dir mal § 15 und § 25 BetrVG durch. Da steht alles, wie es sich mit Ersatzmitglieder als Nachrücker verhält.
Aber wieso Vorstellungsgespräch? Ihr müßt euch doch an die Liste bzw. Reihenfolge halten, auf welchen Platz die Ersatzmtglieder gekommen sind bzw. stehen.
Kündigungsschutz hat sie für den Zeitraum, in dem sie das BRM vertritt, also eine Sitzung, einen Monat, 1 Jahr etc.
MfG
Rapper22
Erstellt am 10.02.2009 um 15:28 Uhr von kriegsrat
@rapper22
"Kündigungsschutz hat sie für den Zeitraum, in dem sie das BRM vertritt, also eine Sitzung, einen Monat, 1 Jahr etc"
oh-oh
kündigungsschutz hat sie ab dem zeitpunkt, wo sie ein brm vertritt, und zwar für 12 Mo
stimmst du mir da zu ?
Erstellt am 10.02.2009 um 15:30 Uhr von nicoline
@bruno13853
Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern:
Ersatzmitglieder haben zunächst den Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 BetrVG . Darüber hinaus haben Ersatzmitglieder, die wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds nachgerückt sind, ___für die Dauer der Vertretung den gleichen Kündigungsschutz wie ordentliche Betriebsratsmitglieder.___
Endet der Vertretungsfall, so tritt ___für die Dauer eines Jahres der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein___.
Zur Sicherung des Kündigungsschutzes sollte der Vertretungsfall dem Arbeitgeber mitgeteilt werden! Denn es ist streitig, ob der nachwirkende Kündigungsschutz auch dann gilt, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung der Vertretungsfall nicht bekannt ist.
Schoof, Betriebsratspraxis von A bis Z
Erstellt am 10.02.2009 um 15:32 Uhr von nicoline
@kriegsrat
gleiche Idee, Du warst schneller! ;-)
Erstellt am 10.02.2009 um 15:51 Uhr von kriegsrat
@nicoline
und du genauer.....
ach, was sind wir nur für ein gutes team ;-)
Erstellt am 10.02.2009 um 16:07 Uhr von nicoline
@kriegsrat
ja, ja, gemeinsam sind wir unausstehlich ;-))
Erstellt am 11.02.2009 um 11:26 Uhr von w-j-l
"Nun hat die Kollegin an einem Vorstellungsgespräch als Ersatz für ein BR Mitglied teilgenommen."
Sie hat also nicht an einer Sitzung, sondern als einzelnes BR-Mitglied an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen?
Da möchte ich mal die Frage stellen, ob sie hier überhaupt legal in Vertretung teilgenommen hat, oder ob da nicht korrekter Weise ein anderes, verfügbares BR-Mitglied hätte teilnehmen müssen.
Läßt sich das im Streitfall vom AG nachweisen, dann ist sie unberechtigt zur Vertretung gerufen worden, und es wäre Essig mit dem Kündigungsschutz.
Erstellt am 11.02.2009 um 18:55 Uhr von kriegsrat
@w-j-l
diese frage drängt sich hier allerdings von beginn an auf........