Erstellt am 10.02.2009 um 08:34 Uhr von Galaxy
@tiggerbr
warum neue Probezeit???????
Erstellt am 10.02.2009 um 08:44 Uhr von Lotte
tiggerbr,
der BRV soll dem AG klar machen, dass es sich hier lediglich um eine Versetzung handelt. Oder gibt der AV der Kollegin diese Versetzung nicht her? Falls der AV die Versetzung nicht hergibt, kann es m.E. ein Zusatzblatt mit dem neuen Einsatzort geben, welches die Kollegin unterschreibt.
Erstellt am 10.02.2009 um 08:47 Uhr von RAKO
Wenn die Kollegin aus "gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht mehr arbeiten" kann, dann hat sie nach §6 (2) 1. ArbZG einen Anspruch auf "Versetzung" auf "einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz ". Voraussetzung für den Anspruch ist allerdings eine "arbeitsmedizinischer Feststellung" das "die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet".
Versetzung ist nicht gleichbedeutend mit einem grundlegend neuen Arbeitsvertrag. Ein neuer Arbeitsvertrag mit schlechteren Bedingungen setzt in der Regel eine Änderungskündigung durch den AG voraus, die wiederum einen Kündigungsgrund voraussetzt. Ausnahme könnte sein, dass sich ein schlechterer Lohn aus den Eingruppierungsbestimmungen und der am neuen Arbeitsplatz zu leistenden Arbeit ergeben könnte - aber auch die Versetzung auf einen derartigen Arbeitsplatz setz i.d.R. eine Änderungskündigung voraus.
Allerdings ist der AG nicht verpflichtet für die Versetzung einen "neuen" Arbeitsplatz zu schaffen. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz setzt voraus, das dieser auch existiert und aktuell frei ist! Die Ideallösung in so einem Fall ist in der Regel, das der AN auf seinem alten Arbeitsplatz bleibt und lediglich versucht wird die Nachtschichten mit einem anderen AN zu tauschen. I.d.R. findet sich fast immer jemand der (wegen der Nachtschichtzulagen) gerne tauscht.
Rein rechtlich hat der AG bei seinem Ansinnen eher schlechte Karten.
Was die Probezeit angeht ist das totaler Unsinn. Die Auswirkungen einer Probezeit ergeben sich nur am Anfang eines Arbeitsverhältnisses: Verkürzte Kündigungsfrist ergibt sich aus §622 (3) BGB - gilt nur in den ersten 6 Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, Kündigung ohne Angabe von Gründen ergibt sich aus §1 KSchG - ebenfalls nur in den ersten 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages (= Änderung des bestehenden) hat nicht die Wirkung des Beginns eines neuen Arbeitsverhältnisses. Rein formal können beide Parteien eine erneute Probezeit vereinbaren - rechtlich hat das keine Auswirkungen.
Was das "nach der neuen probezeit nicht übernommen wird" angeht: Dieser Passus würde sich einzig auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages beziehen - und die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unzulässig wenn mit dem selben AG jemals ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine erneute Probezeit ist IMO auch kein Grund für eine sachliche Befristung.
Wie soll sich der BRV verhalten? Am besten dem Chef a) die Meinung geigen und b) versuchen eine alternativlösung des Nachtschichtproblems (s.o.) zu suchen und anzubieten, sich ansonsten darauf konzentrieren die Kollegin zu beraten.
Erstellt am 10.02.2009 um 08:51 Uhr von kriegsrat
4 Sa 68/01
Keine zweite Probezeit bei Folgeverträgen
Hat ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb gearbeitet, hat der Arbeitgeber bei einem weiteren Arbeitsverhältnis mit dem selben Mitarbeiter nicht mehr das Recht, eine Probezeit vorzuschalten. Eine solche Vereinbarung ist nur "zu Beginn einer Vertragsbeziehung möglich". (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 4 Sa 68/01)
aber auch (nur zur info):
Falls ein Auszubildender während der Lehrzeit den Arbeitgeber wechselt, ist die Vereinbarung einer neuen Probezeit rechtlich zulässig. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 1507/00).
Der neue Betrieb müsse sich ein eigenes Bild über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten des Auszubildenden machen können, urteilten die Richter. Folglich sei es konsequent, dem neuen Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit zu geben, dem Auszubildenden ohne Angabe von Gründen jeder Zeit kündigen zu können. Dies sei aber nur während der Probezeit möglich.