Erstellt am 06.02.2009 um 07:53 Uhr von pit47
Hallo Kfz,
ist der BR nach § 99 BetrVG zu den Versetzungen angehört worden?
So könnten Richtlinien für Versetzungen aussehen:
(1) Der BR ist vor jeder geplanten Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) schriftlich zu informieren. Ihm ist die Notwendigkeit zu begründen. Die daraus entstehenden Konsequenzen sind mit dem BR zu beraten.
(2) Der/Die Betroffene/n sind über die geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen rechtzeitig zu informieren. An dem Gespräch kann der BR teilnehmen, d.h. dem BR ist rechtzeitig der Gesprächstermin mitzuteilen. Auf Verlangen eines/einer Betroffenen muß die Information im Beisein des BR stattfinden. Die Vorschriften für Versetzungen gelten auch bei verhaltensbedingten Maßnahmen. § 99 BetrVG differenziert hier nicht.
(3) Alle Versetzungen sind nach fachlicher und persönlicher Eignung sowie sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen (s. Auswahlkriterien). Bei Versetzungen auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber nachzuweisen, daß ein gleichwertiger Arbeitsplatz auch nicht nach zumutbarer Umorganisation angeboten werden kann. Eine Auswahl hat in diesem Fall vorrangig nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen.
(4) In allen Fällen muß der Inhalt des einzelnen Arbeitsvertrages beachtet und es sollen individuelle Versetzungswünsche des/der Betroffenen berücksichtigt werden.