Erstellt am 05.02.2009 um 06:13 Uhr von carrie
@Doing71
Nach der Rechtssprechung des BAG muss der AG jedenfalls dann die Übernachtungskosten tragen, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied mindestens fünf Kilometer vom Veranstaltungsort entfernt wohnt (BAG vom 7.6.1984, AP Nr. 24 zu § 40 BetrVG 1972)
Man kann sich auch an den Anbieter wenden, die klären das notfalls mit dem AG, da sie die Rechtslage kennen.
Erstellt am 05.02.2009 um 06:20 Uhr von Postbote
siehe hier: dazu gab es schonmal was hier....
http://www.br-forum.de/index.php?purl=/showquestion.html&qid=27046&qpage=&nav=theme&theme=7&keyword=&wikiarticle=&PHPSESSID=ca320485305b1c2aebdce64d2e5eb6c3
Schulung § 37 Abs. 6 BetrVG
BAG – 6 ABR 66/81 (BetrVG)
Auch wenn das an einer Schulung in Sprockhövel teilnehmende BR-Mitglied etwa 5 km von der Tagungsstätte entfernt wohnt, kann es Übernachtungs- und Verpflegungsgeld beanspruchen.
BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81 (BB 1984 S. 2192; DB 1984 S. 2200)
Erstellt am 05.02.2009 um 10:08 Uhr von peanuts
"Nach der Rechtssprechung des BAG muss der AG jedenfalls dann die Übernachtungskosten tragen, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied mindestens fünf Kilometer vom Veranstaltungsort entfernt wohnt"
Man sollte sich ein Urteil auch mal durchlesen! Das BAG hat definitiv NICHT geurteilt, dass ein BRM mind. fünf KM vom Schulungsort entfernt wohnen muss, um Übernachtungskosten geltend machen zu können.
In diesem Fall wurde nur ein Schulungspaket = Schulung & Hotel angeboten und das BRM konnte keinen Einfluss auf die Kosten nehmen. Und nur aus diesem Grund musste der AG auch die Übernachtungskosten tragen. Hätten Schulung und Hotel getrennt voneinander gebucht werden können, bin ich mir sicher, dass in diesem Fall der Anspruch auf Übernachtung verneint worden wäre.
Erstellt am 05.02.2009 um 10:45 Uhr von wölfchen
Hey, ich habe auch noch was beizusteuern, denn interessant an der Begründung fand ich, dass das Gericht ausdrücklich den abendlichen Austausch mit Kollegen wichtig fand (weniger die Kilometer, denn hier ging es um 74 km):
"Mit Beschluss vom 3.9.2004 – 12 BV 56/04 des Arbeitsgerichts
Duesseldorf, wurde Folgendes zum § 37 Abs. 6 BetrVG festgelegt:
Zuzumuten ist es einem Betriebsrat nicht, ein Seminar mit
täglicher An- und Abreise zu besuchen. Eine Fahrtzeit von einer
Stunde und die Entfernung von 74 km sprechen dagegen. Der
abendliche Austausch mit Kollegen über die Seminarthemen und
der Rat von anderen, erscheinen dem Gericht als sehr wichtig."
Erstellt am 05.02.2009 um 10:50 Uhr von Erwin
@Postbote
Hallo "Postbote" bitte doch einmal die "Post" das angesprochene BAG Urteil richtig lesen. Die dort geltengemachten Kosten und zugestanden Erstattungen dieser beruhen auf für diesen Betrieb anwendbaren Regelungen. Weitergehende Kostenerstattung wurd abgelehnt.