Erstellt am 04.02.2009 um 15:14 Uhr von Uschi66
@Hanna 13
Einfache Gegennfrage: Wer besagt dass der BR nur für GEW-Mitglieder zuständig ist? Wo hast Du für diese Annahme/Aussage die Rechtsgrundlage?
PS: Wer wählt übrigens den BR?
Erstellt am 04.02.2009 um 15:18 Uhr von nobli
Hallo Hanna,
dazu bedarf es keines Paragraphen. Der BR vertritt ALLE Betriebsangehörigen (natürlich außer den leitenden Angestellten). Eine Gewerkschaftszugehörigkeit ist kein Kriterium für die Zuständigkeit des BR. Grundlage hierfür ist das Betriebsverfassungsgesetz.
Gruß nobli
Erstellt am 04.02.2009 um 15:24 Uhr von Karla
@Hanna13
"In welchem § ist denn geregelt, dass der Betriebsrat "NUR" für die MA zuständig ist, die in der Gewerkschaft sind?
Ich hoffe sehr, dass es kein Gremium gibt, dass diesem Irrtum unterliegt und Gewerkschaftstätigkeit mit Betriebsratstätigkeit verwechselt.
Erstellt am 04.02.2009 um 15:30 Uhr von Jupiter2
@Hanna
Zum Beispeil
Im BetrVG $80 "dass die zugunsten der Arbeitnehmer.."
Das heisst für alle Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer zuständig. Davon ist zu unterscheiden zum Beispiel Vertrauenleute usw. Diese sind von der Gewerkschaftsmitglieder in der Firma gewählt worden.
Erstellt am 04.02.2009 um 15:31 Uhr von Uschi66
@Hanna 13
solltest Deine Denke auch im Handeln umsetzen, wäre dieses ein großer Verstoß gegen deine Pflichten als BR und könnte zum Mandatsentzug führen.
Erstellt am 04.02.2009 um 15:57 Uhr von Joachim_N
Hallo,
was ist denn heut hier los?
Schon die zweite Frage in diese Richtung die hier heute gestellt wurde. Da bin ich ja echt platt.
Gruß Joachim
Erstellt am 04.02.2009 um 16:02 Uhr von Sanieris
@Hanna 13
Ja den § wüsste ich auch gern !
Dann hätten wir einen Organisationsgrad von 99%.
Humor ist wenn man trotzdem Lacht !
Erstellt am 04.02.2009 um 21:05 Uhr von nicoline
Was geht denn hier ab???? Hackt's oder hackt's, ich glaub, ich bin hier im falschen Film!!!!! Wenn ich MA im Betrieb dieses BR wäre und von diesen Fragen Kenntnis hätte, würde ich aber umgehend durch den Betrieb laufen, um das Viertel nach § 23 zusammen zu kriegen. Habt ihr eigentlich jemals irgend eine Art von Schulung gehabt, oder auch nur den Funken einer Ahnung davon, was überhaupt im BetrVG steht und welche Aufgaben ihr habt???? Bei der Fragestellung kann ich das nicht glauben! Wer hat euch bloß gewählt??????
Erstellt am 04.02.2009 um 21:16 Uhr von DonJohnson
@nicoline
...und was genau hast du in den Worten gelesen das dich annehmen läßt, dass der Frager ein BRM ist?
Erstellt am 04.02.2009 um 22:16 Uhr von nicoline
DJ
*Kann ich als Betriebsrat Arbeitnehmern, die nicht in der Gewerkschaft sind Hilfe verweigern? Oder bin ich verpflichtet auch denen weiterzuhelfen?*
Das war die erste Frage zu diesem Thema und ich vermute jetzt mal ganz unsachlich, emotional drauf los, dass diese Fragerin
in irgend einer Art und Weise zu eulchen gehört. Wenn nicht => toucher! entschuldige ich mich und lösche diesen Beitrag. Ansonsten bleibt jedes Wort stehen!!!!! Und nun??????
Erstellt am 04.02.2009 um 22:23 Uhr von hanna 13
schön, wenn man schon allwissend im br anfangen konnte es gibt immer noch anfänger, die auch mal "blöde" fragen stellen! wenn ein mitarbeiter der meinung ist, dass man in der gewerkschaft sein muß um hilfe zu bekommen, wird man doch wohl mal fragen dürfen.
trotzdem besten dank für eure antworten
Erstellt am 04.02.2009 um 22:47 Uhr von Mona-Lisa
@hanna,
nicht gleich eingeschnappt sein... du wirst sowieso nicht drum rum kommen, dir als BR-Mitglied ein dickes Fell zuzulegen, es lebt sich deutlich leichter damit!
Aber zurück zu deiner Frage.
Es gibt eine einfache Antwort darauf. Alle Kolleginnen und Kollegen, die bei eurer Wahl wahlberechtigt waren (egal ob sie tatsächlich beim wählen waren oder nicht) habe Anspruch darauf, von euch vertreten zu werden.
Das hat mit der Gewerkschaft nichts zu tun.
Erstellt am 05.02.2009 um 07:55 Uhr von uhu
@hanna
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes. Er nimmt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt 4 Jahre. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist abhängig von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
alles weitere im Betriebsverfassungsgesetz ab § 1