Erstellt am 04.02.2009 um 14:50 Uhr von nicoline
*wenn die voraussetzungen nach 616 BGB gegeben sind*
ich gehe also davon aus, dass in einem evtl. anzuwenden TV hierzu nichts vereinbart ist und, dass die AV 616 BGB auch nicht ausschließen, dann habe ich dazu Folgendes gefunden:
http://lexikon.meyers.de/wissen/Arztbesuch
Die Arbeitsvergütung ist nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit fortzuzahlen. Die erforderliche Dauer bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soll nur eine Spritze verabreicht werden, wird nur eine Vergütungspflicht für die Wegezeiten und eine kurze Wartezeit bestehen.
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/#c1283
Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.
Erstellt am 04.02.2009 um 15:10 Uhr von packer
danke :)
ja ist richtig, kein ausschluß im AV, keine Tarifvertragliche regelung...
"Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für DIESE ZEIT weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen."
also der tatbestand des 616er ist uns schon klar... uns geht es wirklich nur um die auch von dir oben von mir gemarkerte stelle. ist diese zeit die zeit des arztbesuchs inklusive fahrtzeit... meyer sagt ja, aber ohne angabe von quellen?
sorry, ich nerve, aber das ist mir grade wichtig und ich finde ums verreck*** nichts...
Erstellt am 04.02.2009 um 20:45 Uhr von nicoline
@ packer
*sorry, ich nerve,*
nein, Du nervst überhaupt nicht. Ich ärgere mich ja selbst schwarz, dass ich um' s Verr***** nichts anderes gefunden habe. Habt ihr nicht irgend eine Quelle, die ihr anzapfen könntet, befreundeten Anwalt oder BR, ehemaligen Referenten etc.?????
Wenn ich noch was finde, melde ich mich! ;-))
Erstellt am 05.02.2009 um 10:01 Uhr von paula
ich denke man muss den Sachverhalt noch mal auseinanderlegen.
Was macht der AN genau? Zum Beginn der Arbeit zum Arzt? Am Ende der vereinbarten Arbeitszeit? Während der Arbeit und er kommt an den Arbeitsplatz zurück oder während der Arbeit und der AN kommt nach dem Arztbesuch an den Arbeitsplatz zurück?
Was hast Du denn für ein Arbeitszeitmodell? Flexibel?
Erstellt am 06.02.2009 um 19:01 Uhr von packer
hi paula,
keine gleitzeit und so... deswegen sagte ich ja, daß der 616 greift...
artzbesuch während der arbeitszeit... und die wegezeiten liegen in der arbeitszeit... alles andere ist uns soweit klar.
vieleicht hast du da ne idee...
gruß vom packer
Erstellt am 06.02.2009 um 19:14 Uhr von peanuts
"unser AG möchte aber nur die zeit des arztbesuchs ohne fahrtzeit gutschreiben."
Ich kann die Haltung des AGs nachvollziehen und halte diese Lösung auch für gerecht. Denkbar wäre eine Regelung, dem Zeitkonto für die Hin- und Rückfahrt eine fixe Zeit von z.B. 30 Minuten gut zu schreiben.
Da jeder AN das Recht auf freie Arztwahl hat, könnte der eine Kollege geneigt sein, einen Arzt in Betriebsnähe aufzusuchen und der andere favorisiert einen Arzt am 70 km entfernt gelegenen Wohnort.
Erstellt am 07.02.2009 um 09:03 Uhr von waschbär
@Packer,
"hab ne simple frage, finde aber dazu nichts (was ja ein hinweis sein kann):
T(r)olle-frage-stellung .-()
Erstellt am 07.02.2009 um 09:28 Uhr von Soenke
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
@Packer,
Grundsatz:
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird
Teilzeitarbeiter haben das nach sehen, das sie ja "mehr" Zeit haben ausserhalb der AZ zum Arzt zu gehen.
Wege Zeiten gibt es hierbei Pauschal NICHT:.-(
Erstellt am 07.02.2018 um 13:50 Uhr von Fenjax
Es gibt den Google-Routenplaner den kann man ausdrucken und der Bescheinigung vom Arzt hinzufügen.
Erstellt am 07.02.2018 um 13:54 Uhr von Vergangenheit
Ob es den auch schon 2009 gab?
Erstellt am 07.02.2018 um 15:25 Uhr von enigmathika
Ich falle auch andauernd auf die alten Beiträge herein. Zum Glück bemerke ich meistens noch vor dem Absenden der Antwort, dass die Frage uralt ist.