Erstellt am 04.02.2009 um 13:59 Uhr von Z.Ickig
Selbstverständlich bist du verpflichtet, für alle Kollegen im Betrieb da zu sein, ob sie in der Gewerkschaft sind oder nicht.
Eine Weigerung könnte ein ausreichender Grund für ein Amtsenthebungsverfahren sein.
Erstellt am 04.02.2009 um 14:03 Uhr von Uschi66
@eulchen
Du bist BR und deine Rechtsgrundlage ist das BetrVG und nicht Gerwerschaftsobman.
Erstellt am 04.02.2009 um 14:04 Uhr von packer
moin eulchen,
natürlich bist du verpflichtet auch "denen" weiterzuhelfen. und zwar genauso gut und gewissenhaft wie den gewerkschaftlern, ohne wenn und aber!
im praktischen handeln mache ich es so, daß ich sage, daß in diesem falle (individualrecht) bitte anwaltliche hilfe gesucht werden sollte. "wenn du aber in der GEW sein solltest, dann kann ich dir direkten kontakt zu dem zuständigen kollegen vermitteln...."
Erstellt am 04.02.2009 um 14:05 Uhr von peanuts
Eine solche Frage im Zeitalter des AGGs ...
Ungeachtet dessen empfinde ich eine solche Fragestellung als BRM nicht nur grenzwertig sondern nachgerade als unmöglich! Oder hast Du bei der Sammlung von Stützunterschriften oder beim "Wählerfang" auch darauf geachtet, dass Du nur von GW-Mitgliedern unterstützt wirst?
Erstellt am 04.02.2009 um 14:22 Uhr von Joachim_N
@peanuts
seit wann braucht eine Gewerkschaftsliste Stützunterschriften?
@eulchen
selbstverständlich ist der Betriebsrat für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten zuständig. Der BR ist ja keine Funktion der Gewerkschaft.
Gruß Joachim
Erstellt am 04.02.2009 um 14:35 Uhr von Uschi66
@Joachim_N
Hallo, auch bei Gewerkschaftslisten benötigt man Stützunterschriften auch wenn es nur 3 sind. Weiter aber auch folgendes, Wahlbewerber welche die Wähler schätzen gehen auch mit Gewerkschaftslisten Stützunterschriften ssmmlen, alleine schon um bei dieser Gelegenheit mit den Koll. den Wählern zu reden und ihnen ihren Grund für die Kandiadtur nahezubringen und auch um diesen Koll (den Wählern) eine gewisse Wertschätzung zu zeigen. Also diesen zu zeigen wir schätzen euch, ihr seid nicht nur "Stimmvieh".
Erstellt am 04.02.2009 um 14:55 Uhr von Joachim_N
Hallo Uschi
gegen die Werbung ist ja nichts zu sagen, aber BetrVG sagt §14 ABS5 "Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet sein."
Damit ist also klar daß auf die Liste der Gewerkschaft keine Stützunterschriften gehören. Es dürfte ein Problem geben wenn für die Liste der Gewerkschaft Stützunterschriften gesammelt werden und damit möglicher Weise ein andere Liste die Unterschriften nicht zusammen bekommt.
Du musst also schon unterscheiden ob das eine Gewerkschaftsliste ist und es unterschreiben dann zwei Beautragte der Gewerkschaft, oder ist es eine Mitarbeiterliste und es müssen die Stützunterschriften darauf sein.
Gruß Joachim
Erstellt am 04.02.2009 um 15:09 Uhr von peanuts
"seit wann braucht eine Gewerkschaftsliste Stützunterschriften?"
Habe ich das behauptet? Nein!
Aber da NIEMAND gezwungen ist, seine GW-Mitgliedschaft offen legen zu müssen, halte ich meine Fragestellung für legitim. Außerdem gibt es nicht nur Listenwahlen und auch nicht nur GW-Listen ...
Aber wir sind uns ja immerhin einig, dass die Interessen ALLER KollegInnen zu vertreten sind.