Erstellt am 02.02.2009 um 21:11 Uhr von DonJohnson
Da gibt es rein gesetzlich keinen - eine Gleitzeit ist eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Anders rum wird aber ein Schuh draus: Eine Flrexibilisierung ist nicht automatisch eine Gleitzeit. Hört sich komisch an, ist aber so.
IMHO (was auch immer das bedeutet aber immer öfters hier so gewählt) ist es so, dass diese unterschiedlichen Begriffe bei verschiedenen Arbeitszeitmodellen im Betrieb verwendet werden. Eine Gleitzeit ist gleitend, also Anfang und Ende vom AN frei zu bestimmen. Somit ist das die höchste Form der Flexibilisierung der Arbeitszeit. Ist aber auch eine solche als solche.
Rein rechtlich sind die Unterschiede also in der Wertigkeit der BV oder des TV zu sehen. Die rechtlichen Ausmaße sind dann durchaus relevant, aber in der diesbezüglichen BV geklärt oder geregelt.
Gruß
DJ
Erstellt am 02.02.2009 um 22:03 Uhr von nicoline
DJ
Du glaubst es nicht, auch das kann man goglen, mußte ich auch, als ich es das erste mal gelesen habe.
IMHO => In My Humble/Honest Opinion => Meiner unmaßgeblichen/bescheidenen/ehrlichen Meinung nach
und die Steigerung ist:
IMNSHO => In My Not So Humble/Honest Opinion => Meiner nicht ganz unmaßgeblichen/bescheidenen Meinung nach
Du könntest aber auch schreiben:
IMO => In My Opinion => Meiner Meinung nach
Such Dir eins aus ;-))
Erstellt am 02.02.2009 um 22:10 Uhr von DonJohnson
@nicoline
Jo, ich gestehe, diese Arbeit war mir zu viel, hatte keinhe Lust drauf interessierte mich auch nciht das zu googlen. Wäre nciht mal drauf gekommen dass das ein richtiger Ausdruck ist, dachte das wäre so ein Insider -
Oh dann werde ich mir das auch abgucken und das verwenden... lach
@nicoline
IMHO habe ich was diesen Thread angeht Recht - lach
Erstellt am 02.02.2009 um 23:31 Uhr von kallinrw
Gleitende Arbeitszeit wird eine organisatorische Regelung der Arbeitszeit genannt, bei der der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter festgelegter Zeitspannen (sog. Gleitzeit , z. B. von 7 bis 9 Uhr sowie von 16 bis 18 Uhr) Arbeitsbeginn und Arbeitsende selbst bestimmen kann. Dabei ist er lediglich an eine Kernzeit gebunden, in der er im Betrieb anwesend sein muss.
Das ArbZG legt nur die Dauer, nicht aber die Lage der Arbeitszeit fest. Die Möglichkeit zur Umverteilung der Arbeitszeit eröffnet die Vorschrift des § 3 ArbZG (Arbeitszeit).
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme an flexiblen Arbeitszeitmodellen kann sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag sowie aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Der Arbeitgeber ist auch im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Abs. 1 ArbZG (bis 10 Stunden werktäglich mit Ausgleich innerhalb von höchstens 6 Kalendermonaten oder höchstens 26 Wochen) etwa hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Das FlexiG erfasst die verschiedensten Arbeitszeitgestaltungen, von einem bloßen Aufschub einzelner Arbeitsstunden bis zu einer Freistellung für mehrere Jahre ("Sabbatjahr"). Die Mobilarbeitszeit (Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphasen) kann auf eine täglich gleichmäßige oder ungleichmäßige Arbeitszeit (z. B. in Form des Job-sharing), innerhalb einer Woche, monatsweise oder langfristig (über Jahre oder sogar als Lebensarbeitszeit) verteilt werden. Arbeitszeitkonten als Wertguthaben i. S. d. § 7 Abs. 1 a S. 1 SGB IV werden begründet, wenn während Arbeitsphasen durch Mehrarbeit (im Vergleich zur betrieblichen Regelarbeitszeit für Vollzeitkräfte) oder Arbeitszeitverminderung bei Aufteilung auf Arbeits- und Freistellungsphase sowie durch direkten Lohnauszahlungsverzicht Wertguthaben aufgebaut werden. Im Ergebnis gewährt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit der Stundung seines Lohnanspruchs ein Darlehen. Teile des Arbeitsentgelts werden "gestundet" und erst in Freistellungsphasen "aufgezehrt".
Arbeitsrechtlich bestehen im Verhältnis von Vollzeitarbeit zu flexibler Arbeitszeit - unabhängig ob in Form starrer Teilzeitarbeit oder der Arbeitszeitkonten - keine Besonderheiten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt sowohl für Vollzeitarbeitnehmer als auch für Teilzeitarbeitnehmer
Bei den im Rahmen flexibler Arbeitszeitgestaltung interessierenden Jahresarbeitszeitverträgen sind die Grenzen zulässiger Höchstarbeitszeit aufgrund des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen.
Erstellt am 03.02.2009 um 18:36 Uhr von pinkko59
Hallo kallinrw,
danke für Deine ausführliche Meinung.In unserem Personalabteilung herrscht die Meinung, dass unser "Flexibles-Arbeitszeitkonto eigentlich nur ein Arbeitszeitkonto ist, in der nur der Arbeitgeber das recht hat zu bestimmen, ob und wann und wie diese Zeitkonto aufgebaut und abgebaut werden kann. Begründet wird es damit, dass rechtlich gesehen ein Arbeitszeitkonto kein Gleitzeit Konto sei. Nur beim Gleitzeit Konto hat der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht. Er können somit alleine bestimmen wenn die Zeitkontos aufgebaut und abgebaut werden. Also keine Arbeit zu hause bleiben. viel Arbeit länger Arbeiten.
Erstellt am 05.02.2009 um 21:14 Uhr von kallinrw
von pinkko59
wenn du eine E-mail anschrift hast könnte ich dir noch etwas zu diesem thema schicken habe ich heute bekommen ,gib weiteren aufschluss für das jahr 2009
Erstellt am 06.02.2009 um 13:10 Uhr von DonJohnson
@all
Diese Seite finde ich interessant!
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/arbeitszeit/streit_um_die_arbeitszeit_vor_der_einigungsstelle.php
Erstellt am 06.02.2009 um 13:20 Uhr von peanuts
""Flexibles-Arbeitszeitkonto eigentlich nur ein Arbeitszeitkonto ist, in der nur der Arbeitgeber das recht hat zu bestimmen, ob und wann und wie diese Zeitkonto aufgebaut und abgebaut werden kann..."
Wird dieses Arbeitszeitkonto vielleicht nur durch Überstunden gespeist? Dann müsste es dazu entweder in einem TV oder in einer BV eine konkrete Regelung geben.
Und mit bis zu wie vielen Stunden darf denn dieses Arbeitszeitkonto "gefüttert" werden? Hoffentlich insolvenzgeschützt ...
Erstellt am 06.02.2009 um 13:29 Uhr von pirat
@pinkko59,
nicht nur insolvenzgeschützt wie @nuss bemerkte auch auf § 1922 Abs.1 BGB wäre zu achten....
Erstellt am 06.02.2009 um 15:04 Uhr von peanuts
"auch auf § 1922 Abs.1 BGB wäre zu achten...."
Wie kommt man eigentlich auf die Idee, das Erbrecht in einem solchen Fall einbringen zu wollen?